Der BGH hat mit Urteil vom 04. August 2020 entschieden, dass über den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus der Gesellschaft und die Verwertung seines Geschäftsanteils nicht gleichzeitig entschieden werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat.
Ein GmbH-Gesellschafter war durch einen - nach dem Gesellschaftsvertrag im Übrigen zulässigen - Gesellschafterbeschluss aus einer GmbH ausgeschlossen worden, da er die Stammeinlage auf seine Geschäftsanteile trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die GmbH nicht erbracht hatte. Über die Verwertung der Geschäftsanteile des Gesellschafters nach dem Ausschluss wurde kein Beschluss gefasst. Gegen den Ausschließungsbeschluss hatte der GmbH-Gesellschafter dann bis zum BGH geklagt.
Der Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss des GmbH-Gesellschafters ist wirksam. Nach Ansicht des BGH bedarf es keiner Gleichzeitigkeit des Ausschlusses aus der Gesellschaft und der Entscheidung über die Verwertung des Geschäftsanteils zum Schutz der Kapitalaufbringung, soweit die Einlageforderung der Gesellschaft bereits fällig gestellt wurde. Sofern der auszuschließende Gesellschafter seine Einlage noch nicht vollständig geleistet hat, steht dies lediglich der Einziehung seines Geschäftsanteils in Vollzug der Ausschließung entgegen.
Das Verbot der Einziehung eines nicht vollständig eingezahlten Geschäftsanteils gem. § 33 Abs. 1 GmbHG wird nach Auffassung des Senats dabei nicht aus dem Grundsatz der Kapitalerhaltung, sondern aus dem Grundsatz der Kapitalaufbringung hergeleitet. Eine Einziehung ist nur dann zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung vollständig erbracht ist. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG, wonach der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage nicht befreit werden kann. Dies würde aber geschehen, wenn ein Geschäftsanteil, auf den eine noch nicht fällig gestellte Einlage noch nicht eingezahlt ist, eingezogen werden würde.
Des Weiteren führt der Senat aus, dass es keine Nachteile mit sich bringe, wenn zeitlich erst nach dem Ausschluss des Gesellschafters über die Verwertung seines Geschäftsanteils entschieden werde; der Schutz der Kapitalaufbringung verschlechtert sich bei fällig gestellten Einlageforderungen durch die Ausschließung nicht.
Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Einlage (noch) nicht vollständig erbracht hat, erleichtert wurden. Denn:
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