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StartAktuellesAusschluss der Vorsteuer und der Steuerbefreiung bei "Wissenmüssen" von Angestellten und Dritten?

Ausschluss der Vorsteuer und der Steuerbefreiung bei "Wissenmüssen" von Angestellten und Dritten?

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass bei einer GmbH oder einer AG eine Zurechnung von Wissen analog § 166 BGB erfolgt. Der BGH folgt dieser Rechtsprechung für Steuerstrafverfahren.

LHP weist hier darauf hin, dass diese brisante Rechtsprechung nicht nur für juristische Personen (z.B. GmbH, AG) gilt. Die Zurechnung analog § 166 BGB gilt immer dann, wenn eine Arbeitsteilung erfolgt, unabhängig von der Rechtsform. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Daher können auch Personengesellschaften wie eine GmbH & Co. KG oder BGB-Gesellschaft als Unternehmer bei der Umsatzsteuer betroffen sein.

Zwar betreffen die bisherigen BFH-Urteile meist Körperschaften (also z.B. eine AG oder GmbH). Daher könnte man irrtümlich meinen, dass diese Rechtsprechung auf Körperschaften gemünzt sei. Tatsächlich ist der Zurechnungsgedanke jedoch allgemeingültig, wie der BFH selbst in seiner Entscheidung vom 29.7.2003 ausführt (Aktenzeichen: VII R 3/01):

"Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt." (Zitatende)

Darüber hinaus kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Wissensperson angestellt und damit formell stellvertretend tätig ist, wie der BFH ausführt:

"Auf das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses kommt es für seine Anwendung nicht an. Deshalb ist er nicht nur --wie die Klägerin meint-- im Falle arbeitsteilig organisierter juristischer Personen heranzuziehen, sondern gilt allgemein, wenn eine bestehende Verpflichtung arbeitsteilig von verschiedenen selbständigen Personen ausgeführt wird." (Zitatende)

Zusammenfassend kann eine Wissenszurechnung somit im Einzelfall immer dann erfolgen, wenn Personen arbeitsteilig eingeschaltet werden. Hierbei kann es sich sogar um externe Personen handeln. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es nicht an.

Die Steueranwälte von LHP prüfen in entsprechenden Fällen der Betriebsprüfung oder in Einspruchs- und Klageverfahren, ob tatsächlich die Voraussetzungen für ein Wissenmüssen vorliegen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zudem ist zu sehen, dass die Feststellungslast hierfür das Finanzamt trifft.

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