Ausschluss der Selbstanzeige bei früherer verspäteter ESt-Erklärung trotz überhöhter Vorauszahlungsbescheide (Guthaben-Fall)
Der Berater muss vor Abgabe einer Selbstanzeige für seinen Mandanten u.a. klären, ob die Selbstanzeige für diese Steuerart wegen des Vollständigkeitsgebots noch möglich ist. Die Selbstanzeige ist bei der ESt eventuell ausgeschlossen, wenn zuvor die ESt-Erklärung für ein Jahr X verspätetet abgegeben worden ist (und dies ggf. eine Selbstanzeige darstellt). Es kommt auf den Einzelfall an.
Hat der Mandant jedoch für das Jahr X sogar höhere ESt-Vorauszahlungen geleistet, so führen diese m.E. dazu, dass für das Jahr X keine Steuerhinterziehung (ESt) vorlag. Diese Ansicht ist durch Rechtsprechung nicht abgesichert. Wenn keine Steuerhinterziehung vorlag, so ist eine Selbstanzeige jedenfalls nicht wegen früherer Selbstanzeige (verspätete Abgabe) gesperrt. Stets ist auch zu prüfen, ob die verspätete Abgabe ein Rücktritt vom Versuch war und daher keine Selbstanzeige war. Auch dann ist jetzt eine Selbstanzeige für die ESt nicht gesperrt.
Ein Praxisfall wird von Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift AO-StB in der nächsten Ausgabe dargestellt.
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