Wird ausländische Schenkungsteuer nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids gezahlt, so ist diese Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil v. 22.09.2010 - II R 54/09).
Dies bedeutet: Trotz unanfechtbarer Festsetzung der deutschen Schenkungsteuer kann die ausländische SchenkSt angerechnet werden, die nach der Festsetzung der deutschen Steuer gezahlt wird.
Achtung: Sofern die Zahlung vor Festsetzung der deutschen Steuer geleistet wird, muss die Berücksichtigung im deutschen Steuerbescheid ggf. durch Einspruch sichergestellt werden.
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