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Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers

Um eines gleich vorweg zu sagen: Es gibt in der Rechtsprechung keine einheitliche Berechnungsweise für den Ausgleichsanspruch eines Kfz-Vertragshändlers. Die Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Mehrfachkunden, Boni und Zuschüssen sowie von Tageszulassungen und Vorführwagen- und Gebrauchtwagen sind zwischen den Gerichten sehr umstritten und hängen jeweils auch vom Einzelfall und der jeweiligen Marke ab. Eine schematische Behandlung verbietet sich bereits aufgrund der Vielzahl der jeweiligen Besonderheiten. Einzelne von Gerichten entwickelte - durchaus komplexe - „Faustformeln“ haben sich bislang nicht entscheidend durchgesetzt und sehen sich durchaus berechtigter Kritik in der Literatur und Rechtsprechung ausgesetzt. Die bekanntesten Berechnungsformeln sind die vom Landgericht München I für die Marke BMW entwickelte „Münchner Formel“ und eine vom Oberlandesgericht Köln verwendete Berechnungsmethode („Rohertragsmethode“). Beide Berechnungsmethoden sind für eine erste Einschätzung durchaus immer heranzuziehen und zeigen auf, von welchen Faktoren die Höhe des Ausgleichsanspruchs abhängig ist. 

Ausgangspunkt ist der in § 89b HGB geregelte Handelsvertreterausgleichsanspruch, der auf den Kfz-Vertragshändler analog angewendet wird. Danach kann der Vertragshändler vom Hersteller/Importeur nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, 

  • wenn und soweit der Hersteller/Importeur aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Vertragshändler geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und 
  • die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Vertragshändler aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Der Ausgleich beträgt jedoch höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Vertragshändlers berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung. 

Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn der Vertragshändler ein Angebot des Herstellers/Importeurs, den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, nicht annimmt, selbst wenn die angebotene Vertragsänderung objektiv zumutbar war (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2007 – VII ZR 30/06). Die bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrunde zu legenden Händlerprovisionen ergeben sich dabei aus der Differenz von Nettoverkaufs- und Nettoeinkaufspreis (Werksabgabepreis) zuzüglich etwaiger Verkaufshilfen (also Zuschüssen zu Verkaufsförderungszwecken) seitens des Herstellers. 

Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode ergeben sich regelmäßig folgende Probleme bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers: 

1.  Stammkunden (Mehrfachkunden)

Ersatzfähig im Rahmen des Ausgleichsanspruchs sind grundsätzlich nur Stammkunden des Händlers, nicht jedoch Einmalkunden. Allerdings können auch Einmalkunden dann ausgleichspflichtig sein, wenn sie als potenzielle Mehrfachkunden angesehen werden können. Denn auch bei Einmalkunden kann die Geschäftsbeziehung bereits durch das erste Geschäft so sicher geworden sein, dass die begründete Aussicht auf ein Folgegeschäft besteht. Der Bewertung des Stammkundenanteils ist somit mit Unsicherheiten verbunden. Eine feste Regel, wie hoch der Stammkundenanteil ist, gibt es nicht. Er kann weit über 50% liegen, aber auch nur 30% betragen. Bereits hieran wird deutlich, wie streitanfällig die Berechnung eines zutreffenden Ausgleichsanspruchs ist. 

2.  Maßgebliches Vertragsjahr für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

Grundsätzlich ist ein repräsentativer 12-Monats-Zeitraum zu bestimmen. Dies ist regelmäßig das letzte Vertragsjahr, vorausgesetzt es zeigt eine typische Umsatzentwicklung. Sonderkonjunkturen (z.B. Abwrackprämie) sollen somit ebenso außer Betracht bleiben wie außergewöhnliche konjunkturelle Einbrüche. Auch dieser Punkt ist somit mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet. 

3. Ausgleichspflichtige Vertragsprodukte für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers 

Es ist nicht entscheidend, ob der Händler die Produkte beim Hersteller/Importeur oder bei einem anderen Vertragshändler bezogen hat. Nicht ausgleichsfähig sind allerdings die Fahrzeuge, die nicht aus der jeweiligen nationalen Vertriebsorganisation bezogen wurden. Ebenso zu berücksichtigen sind grundsätzlich Verkäufe an Unterorganisationen bzw. B-Händler. 

3. Boni und Zuschüsse 

Gewährte Boni und Zuschüsse werden bei der Berechnung der Ausgleichsbemessungsgrundlage berücksichtigt, soweit sie einen Teil der Vertriebsvergütung darstellen. Vergütungen, die dem Vertragshändler für verwaltende Tätigkeiten zufließen, sind nicht in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. 

4. Tageszulassungen, Vorführ- und Gebrauchtwagen 

Ob und inwiefern die Rabatte bei Tageszulassungen sowie im Vorführ- und Gebrauchtwagengeschäft zu berücksichtigen sind, ist im Einzelnen umstritten. Rabatte im Gebrauchtwagenhandel und bei Vorführwagen sollen nach herrschender Meinung unberücksichtigt bleiben, Rabatte bei Tageszulassungen sollen dagegen berücksichtigt werden. 

5. Billigkeitserwägungen 

Nach § 89b HGB muss die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs der „Billigkeit“ entsprechen. In der Vergangenheit wurde insbesondere bei prestigeträchtigen Marken ein Abzug für die so genannte „Sogwirkung“ der Marke angenommen, da davon ausgegangen wird, dass der Kundenstamm bei besonders starken Marken auf dem Prestige des Herstellers und nicht auf den besonderen Bemühungen des Händlers beruht. Auf dem Kfz-Markt wird eine solche Sogwirkung aufgrund des Oligopols starker Marken inzwischen bestritten. Auch dieser Punkt ist aber mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und kann zu erheblichen Schwankungen bei der Berechnung führen. 

Ebenfalls im Rahmen der Billigkeit wird berücksichtigt, ob der Vertragshändler andere Marken vertreibt, da dann die Möglichkeit besteht, Stammkunden auf die anderen Marken „umzuleiten“ und somit den Kundenstamm auch nach Beendigung des Händlervertrages zu nutzen. Ist dies der Fall, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung einen Abzug vom Ausgleichsanspruch. Auch im Rahmen der Billigkeitserwägungen bestehen somit erhebliche Unsicherheiten.

6. Ausgleichshöchstgrenze des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers

Der ermittelte Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf die im Durchschnitt der letzten fünf Jahre erzielte Jahresprovision. Auch bei der Berechnung der Ausgleichshöchstgrenze ist umstritten, welche Vergütungsbestandteile berücksichtigt werden müssen. Nach der wohl herrschenden Meinung sind alle „händlertypischen“ Vergütungsbestandteile einzubeziehen. Dies sind alle Vergütungen, die für die Einbindung des Vertragshändlers in die Vertriebsstruktur gezahlt werden. 

Wie die Ausführungen zeigen, ist die Geltendmachung und Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Händlers mit viel Aufwand und vielen Unwägbarkeiten verbunden und die Einholung rechtlichen Rates bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Handelsrecht zu empfehlen. 

Komplexe Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

Das Kfz-Vertragshändlerrecht ist nicht nur wegen seiner europarechtlichen Bezüge eine sehr komplexe Spezialmaterie. Vor dem Hintergrund der Absatzkrise auf dem Pkw-Markt, der Änderungen der Vertriebsstrukturen durch die Hersteller und der damit drohenden Kündigung des Händlervertrages durch die Hersteller ist für Kfz-Vertragshändler für die weitere Planung von besonderer Bedeutung, ob und wenn ja in welcher Höhe ihnen ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Händlervertrages gegen die Hersteller bzw. Importeur zusteht. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers ist dabei äußerst kompliziert und erfordert regelmäßig die intensive Beratung eines im Handelsrecht und Vertragsrecht erfahrenen Rechtsanwaltes. Die gerichtliche Geltendmachung ist äußert zeit- und kostenintensiv.

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