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AStBV 2013 (St) geändert

Im Kern besteht die Änderung aus einer Neuregelung der Nr. 132 Abs. 2, welche zu einer Vereinfachung bei der Berichtigung/Nacherklärung der USt und LSt führen soll:

"Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums."

Da es sich hierbei nur um eine Vorschrift der Steuerverwaltung handelt, bleibt unklar, ob der BGH diese Neuregelung als konform mit dem gesetzlichen Vollständigkeitsgebot werten würde.

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