Zur Erläuterung der Neuregelung des 5%-Zuschlags gem. § 398a AO wurde folgender Abs. 4 in Nummer 82 eingefügt:
„Nach § 398a AO wird in den Fällen des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt. Berechnung und Abwicklung dieser Geldzahlung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen, soweit diese nach §§ 386 Abs. 2, 399 AO zuständig sind. Die Abwicklung erfolgt im jeweiligen landeseigenen Haushalts- und Kassenverfahren. Zur Fristsetzung vgl. Nummer 11 Abs. 4“.
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