Betroffene, die annehmen, ihre Daten könnten auf der Daten-CD enthalten sein, können mit einer - noch rechtzeitig abzugebenden - Selbstanzeige strafrechtliche Risiken beseitigen.
Erforderlich für die Straffreiheit ist, dass bei Abgabe der Selbstanzeige noch keine Tatentdeckung vorliegt und dass die aufgrund der Selbstanzeige später festgesetzten Steuern fristgerecht entrichtet werden können. Tatentdeckung liegt - vereinfacht dargestellt - vor, wenn das Finanzamt durch einen Abgleich der Daten auf der CD mit den Steuerdaten des Steuerpflichtigen festgestellt hat, dass die Kapitalerträge nicht erklärt wurden und der Steuerpflichtige die Tatentdeckung kannte oder mit ihr rechnen musste.
Die Straffreiheit der Selbstanzeige geht allerdings nur soweit, wie auch die Nacherklärung inhaltlich erfolgt. Im Falle der Nichtkenntnis der exakten steuerpflichtigen Kapitalerträge, können sorgfältig ermittelte Schätzungen abgegeben werden. Bei den Schätzungen ist jedoch auch zu beachten, dass nicht nur die Erträge steuerpflichtig sein können, die der Anleger jährlich erhält. Sofern Kapitalanlagen auch in Investmentfonds erfolgten ist zu prüfen, ob für diese die hohe "Strafbesteuerung" des Investmentsteuergesetzes heranzuziehen ist. Vorsorglich sind auch diese Beträge der Selbstanzeige zu Grunde zu legen. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht nur die Erträge einer Überprüfung durch die Finanzbehörde unterliegen werden. Es ist wahrscheinlich, dass auch Nachfragen zum Vermögensaufbau gestellt werden, wenn die Daten dazu Anlass geben. Erforderlichenfalls sollten auch diese Aspekte bei einer Selbstanzeige berücksichtigt werden.
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