Das Urteil des FG Berlin v. 8.3.2012 setzt sich u.a. mit dem Vorsatz zur Steuerhinterziehung bei Angehörigenmietverträgen auseinander (9 K 9009/08). Als innerer Umstand ist Vorsatz nur aufgrund von Indizien nachzuweisen, wobei das Finanzamt die Feststellungslast trägt.
Dieses Urteil ist im Punkt der Vorsatzfeststellung knapp und daher für die Praxis nicht überraschend: Der subjektive Tatbestand (Vorsatz) wird u.a. mit dem Hinweis, der Kläger sei über mehrere Jahre steuerlich beraten gewesen und habe selbst (!) keinen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB geltend gemacht, begründet. Dies ist bemerkenswert, so dass Berater in Rechtsbehelfsverfahren prüfen sollten, ob ein solcher Irrtum vorliegt und müssten diesen vorsorglich ausdrücklich geltend machen. In diesem Zusammenhang ist auch die neuere Rechtsprechung - insbesondere des BGH - zu beachten, welche einen Tatbestandsirrtum in einer Vielzahl von Fällen eher ausschließt.
Darüber hinaus stützt sich das FG Berlin bei seiner Überzeugungsbildung wohl auch auf den Umstand, dass Angehörigenmietverhältnisse nicht selten zur Steuerhinterziehung genutzt werden und der Mietvertrag in einer Vielzahl von Umständen nicht tatsächlich durchgeführt wurde, so dass wohl diese Wahrscheinlichkeit und Vertragsabweichung bei einem mehrere Jahre dauernden Sachverhalt ein wichtiges Indiz für Eventualvorsatz sein soll.
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