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Anforderungen an die Unterschrift unter ein notarielles Testament

Das OLG (Oberlandesgericht) Köln hat in seinem Beschluss vom 18. Mai 2020, Az.: 2Wx 102/20, die Anforderungen an die Unterschrift unter ein notarielles Testament näher definiert und gleichzeitig auf die Unterschiede zu einer Unterschrift unter ein handschriftliches Testament hingewiesen – diese sind in Rechtsprechung und Literatur seit langem streitig.

Unvollständige Unterschrift des Erblassers - Testament unwirksam?

In dem zu entscheidenden Fall schrieb der körperlich und geistig bereits sehr hinfällige Erblasser unter das Testament seinen Vornamen. Von seinem Nachnamen schrieb er lediglich den Anfangsbuchstaben und eine Wellenlinie. Dies war nach Auskunft des beurkundenden Notars offensichtlich auf seine schlechte Verfassung zurückzuführen. Durch das Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau als Erbin eingesetzt. Nach dessen Tod beantragten die Geschwister des Erblassers einen auf sie lautenden Erbschein u. a. mit dem Argument, das Testament sei unwirksam, weil es nicht wirksam unterschrieben worden sei. Diesem Antrag hat das Nachlassgericht und sodann das OLG Köln, bei dem die Geschwister Beschwerde eingelegt hatten, nicht stattgegeben.

Nachlassgericht und OLG Köln geben Antrag nicht statt

Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass eine notarielle Urkunde zwar grundsätzlich mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben ist. Jedoch habe die „Unterschrift“ des Erblassers diesen Anforderungen genügt, auch wenn der Nachname nicht voll ausgeschrieben sei. So habe die Unterschrift unter einer notariellen Urkunde die Aufgabe zu dokumentieren, dass sich der Beteiligte die in der Urkunde abgegebene Erklärung zurechnen lasse und er die Verantwortung dafür übernehme, diese also nicht etwa zum Spaß abgebe. Nicht Aufgabe der Unterschrift unter einer notariellen Urkunde sei die Identifizierung des Unterschreibenden. Die Identifizierung des Unterschreibenden erfolge nämlich ohnehin zu Beginn der Beurkundung durch den Notar, der sich z. B. ein Ausweisdokument vorlegen lasse. Im entschiedenen Fall hingegen habe der Erblasser sogar zumindest angesetzt den Familiennamen zu schreiben und es seien nach Angaben des Notars keine Anzeichen erkennbar gewesen, dass er sich nicht zu dem Testament bekennen will.

Vorname kann genügen, sofern Erblasser klar zu identifzieren ist

Das Gericht legte in diesem Zusammenhang in Abgrenzung zum handschriftlichen Testament seine Auffassung dar, dass bei einem handschriftlichen Testament die Unterschrift immer auch zur Identifizierung desjenigen diene, der das Testament geschrieben habe. Trotzdem könne bei einem handschriftlichen Testament die Unterzeichnung nur mit dem Vornamen genügen, sofern der Erblasser anhand dessen und der Gesamtumstände des Einzelfalls klar zu identifizieren ist.

Fazit und Praxishinweise

Die Rechtsanwälte von LHP weisen in Beratungen darauf hin, dass handschriftliche Testamente immer mit Ort, Datum und Vor- und Nachnamen unterschrieben werden sollten und darüber hinaus alle bedachten Personen so genau wie möglich – Vor- und Nachname, Geburtsdatum (ggf. auch der Geburtsname bei Namensänderung nach Heirat),  Anschrift – bezeichnet werden sollten. Die Erfahrung als Anwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker in Köln zeigt, dass derart Rechtsstreitigkeiten am besten vorgebeugt werden kann.

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