Der BFH konnte vorliegend allerdings aufgrund der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, im Streitfall im Zusammenhang mit Handeln von Luxuslimousinen, vorlagen.
Hinweis des Steueranwalts aus Köln: Der BFH hat ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass das Finanzgericht zu Recht entschieden habe, das bei Versendungen mit CMR-Frachtbriefen diese nicht vom Absender unterschrieben sein müssen. Allerdings sind die Frachtbriefe ansonsten nur dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die im § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.
Somit wirken also fehlende Angaben etwa zum Ausstellungsantrag zum Ausstellungsort oder widersprüchliche Angaben zum Datum sowie zum Namen und zur Anschrift des Unternehmers sowie ein fehlender Firmenstempelaufdruck negativ. Allerdings ist eine Gutgläubigkeit des Klägers als Ersatz für die gesetzlich vorgesehenen Nachweise möglich. Hierbei kommt es auf die Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt aber erst bei der Prüfung des Vertrauensschutztatbestandes nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG an.
Sofern der Beleg und Buchnachweis vollständig erbracht ist, die Angaben aber inhaltlich unzutreffend sind und darüber hinaus das objektive Vorliegen der Voraussetzungen der § 6a Abs. 1 S. 1 UStG nicht feststellbar ist, kann die Lieferung nur nach Vertrauensschutzgesichtspunkten (§ 6a Abs. 4 S.1 UStG) steuerfrei sein, wenn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte.
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