Der Gesetzgeber hatte im Vorfeld der Neuregelung einen Strafzuschlag von 5% geplant. Diese Regelung wäre aber verfassungswidrig gewesen (vgl. Beyer, AO-StB 2011, 35).
Nun hat der Bundestag in seiner 2. und 3. Lesung am 17.3.2011 einen Kunstgriff angewandt: Die Selbstanzeige soll nur noch bis zu einem Betrag von 50.000 Euro pro Tat möglich sein. Bei höheren Beträgen kann die Straftat gemäß § 398a AO (Neuregelung) nicht mehr verfolgt werden, wenn 5% Zuschlag "freiwillig" (so die Begründung des Gesetzgebers) gezahlt werden.
Diese Aufspaltung in zwei Fälle (über und unter 50.000 Euro) soll laut Gesetzgeber eine Anlehnung an die Rechtsprechung zum "schweren Fall" der Steuerhinterziehung bzw. des Betruges gemäß § 263 StGB darstellen. Dies trifft in der Sache jedoch nicht zu:
1. Der BGH hat die Grenze von 50.000 Euro allein für die Umsatzsteuer ERSTATTUNG als Marke für den "schweren Fall" gezogen. Dieser Betrag stellt nicht die automatische Grenze für einen schweren Fall dar (die Grenze liegt bei 100.000 Euro bei Festsetzung ohne Auszahlung)
2. Der Kunstgriff des Gesetzgebers ändert nichts daran, dass § 398a AO eine Vorschrift zur Verschleierung eines verfassungswidrigen Strafzuschlages darstellt. Hierfür spricht die Entstehungsgeschichte dieser Regelung. Der Gesetzgeber wollte den Strafzuschlag nicht als solchen bezeichnen.
Dieser "Kunstgriff" des Gesetzgebers sollte, wenn er die Zustimmung des Bundesrates findet, verfassungsrechtlich überprüft werden. Die Aufspaltung in die Vorschriften § 371 einerseits und § 398a AO andererseits ist willkürlich.
In der Fachzeitschrift AO-StB wird diese Frage demnächst besprochen.
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