Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesÄnderung der Selbstanzeige: Neue Falle

Änderung der Selbstanzeige: Neue Falle

Sofern § 371 AO (neue Fassung) wie geplant in Kraft treten sollte, sollte folgende Besonderheit bedacht werden:

Gemäß § 371 AO n.F. ist die Berichtigung für "alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang" notwendig. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte daher folgendes beachtet werden, wobei naturgemäß noch keine Rechtsprechung besteht:

- Der Begriff der Steuerstraftat ergibt sich aus § 369 AO
- Darunter würde nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen auch z.B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung fallen. Dies ist aber für die Neuregelung des § 371 AO n.F. streitig.

Beispiel:

X hat ESt 2008 hinterzogen und Beihilfe zur Hinterziehung der ESt 2009 durch Y geleistet.
Nach dem Wortlaut des § 371 AO n.F. müsste X also neben der Hinterziehung der ESt 2008 auch die Beihilfe zur Hinterziehung der ESt 2009 nacherklären. Zwar handelt es sich bei ESt 2009 nicht um die eigene Steuer, aber um die gleiche Steuerart. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichte diese strenge Sichtweise vertreten werden oder ob nur die Straftaten der "eigenen" Steuerart zu erklären sind (hierfür bietet der Wortlaut jedoch keinen sicheren Anhaltspunkt). Eine Begünstigung gemäß § 257 StGB ist auch eine Steuerstraftat gemäß § 369 AO, so dass - bei strenger Anwendung des Wortlautes - ggf. z.B. auch Verschleierungshandlungen zugunsten Dritter (z.B. in der Vollstreckung) aufzudecken wären.

Betroffene Mandanten und deren Berater haben bis zu einer klärenden Verwaltungsanweisung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Punkt leider keine Rechtssicherheit. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht sollte der Mandant zumindest auf den strengen Wortlaut hingewiesen werden.

Der Bundesrat kann dem Gesetz noch widersprechen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte