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Änderung der Selbstanzeige: Nachweis der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Die Straffreiheit ist nach der geplanten Neuregelung u.a. dann ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung (PA) i.S.d. § 196 AO bekanntgegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a) AO-E).

Fraglich ist der Nachweis der Bekanntgabe: Dem Täter muss strafrechtlich nachgewiesen werden, dass und zu welchem Zeitpunkt er diese PA tatsächlich erhalten hat. In der Praxis wird in der Regel lediglich das Versanddatum vermerkt, wobei dies nicht den Zugang beweist. Im Strafverfahren gilt zudem nach zutreffender Ansicht nicht die steuerverfahrensrechtliche Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 1 AO, nach der ein Bescheid am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt (a.A. Hechtner, NWB 2011, 1044, 1045). Denn der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Fiktion ist auf das steuerliche Verfahren beschränkt.

Hinweis: Es ist nicht geklärt, ob der Täter in dem kurzen Zeitfenster der Bekanntgabefiktion (§ 122 Abs. 1 AO) eine Selbstanzeige z.B. per Telefax abgeben kann. Es besteht ein Risiko, sollte zur Sprache kommen, dass der Zugang bereits früher erfolgte, d.h. wenn der Täter einräumt, die Prüfungsanordnung bereits früher erhalten zu haben: Nach strafrechtlichen Kriterien könnte ein Gericht ggf. zu dem Schluss kommen, dass es auf diese frühere tatsächliche Bekanntgabe ankommt.

Quelle: Beyer, Die Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige, nächste Ausgabe des AO-StB (21.4.2011).

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