Der bisherige Entwurf des sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes soll nach der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wie folgt geändert werden:
1. Zuschlag von 5% auf die hinterzogene Summe erst ab einer Hinterziehungssumme von50.000 Euro pro Tat (Tat meint in diesem Fall Steuerart und Veranlagungszeitraum, vgl. Beschluss des Finanzausschusses, s.u.).
2. Keine Straffreiheit, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Aufdeckung droht.
3. Straffreiheit für die jeweilige (!) Steuerart setzt voraus, dass alle noch nicht verjährten Straftaten dieser Steuerart nacherklärt werden.
Beispiel: ESt und USt 05 bis 08 wurden hinterzogen. Es wird nur die USt 05 bis 08 nacherklärt. Dann besteht für USt 05 bis 08 Straffreiheit, für ESt 05 bis 08 nicht.
Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll das Merkmal "nicht verjährt" die strafrechtliche und nicht die steuerliche Verjährung meinen (Drucksache 17/5067 v. 16.3.2011). Hierfür spricht auch der Wortlaut der Gesetzesformulierung.
Das Gesetz ist formell noch nicht endgültig verabschiedet worden. Der Bundestag entscheidet heute in 2. und 3. Lesung.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535