Der Ablauf eines typischen Steuerstrafverfahrens ist gekennzeichnet durch verschiedene zu durchlaufende und aufeinander aufsetzende Phasen. Den Beginn des Verfahrens stellt der Anfangsverdacht - etwa der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung - dar und die damit verbundene Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (auch während einer Betriebsprüfung). Spätestens mit einem rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens endet das Steuerstrafverfahren. Allerdings muss das Ermittlungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem – für die Betroffenen häufig in vielerlei Hinsicht sehr belastenden - Gerichtsverfahren führen.
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Wichtig ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für Steuerstrafrecht und die gemeinsame Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Beschuldigten und zumeist auch mit dem laufenden Steuerberater des Beschuldigten (sog. Verteidigungsteam). Durch eine aktive Kontaktaufnahme zu den Strafverfolgungsbehörden können in vielen Fällen das eingeleitete Strafverfahren abgekürzt und eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermieden werden.
Um steuerstrafrechtliche Ermittlungen vornehmen zu können, wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Je nachdem, welche Behörde die Ermittlungsansätze erarbeitet hat und gerade tätig wird, übernimmt sie die Einleitung meist auch die Mitteilung der Einleitung des Verfahrens nach § 397 Abs. 3 AO. Unabhängig von der Mitteilung der Einleitung ist das Strafverfahren nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.
Allein durch die Aufnahme von Ermittlungen wird der Steuerpflichtige, gegen den sich das Verfahren richtet, zum Beschuldigten. Er ist in der Folge darüber zu belehren, dass es ihm frei steht, sich zu der Sache zu äußern und er jederzeit einen von ihm gewählten Verteidiger befragen kann (vgl. §§ 136 i. V. m. § 163a StPO). Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt zu einem strafrechtlichen Beweisverwertungsverbot (zu Beweisverwertungsverboten s. unten). Gem. § 397 Abs. 3 und § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist der Beschuldigte spätestens dann über seine Stellung als Beschuldigter zu belehren, wenn er aufgefordert wird, Stellung zu der Angelegenheit zu nehmen.
Im Rahmen der weiteren Begleitung des Verfahrens sollte der Verteidiger prüfen, ob bereits vor der offiziellen Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens Ermittlungen gegen den Mandanten durchgeführt wurden. Sofern das der Fall ist, greift u.U. ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der fehlenden Belehrung. Vor allem in den Fällen, in denen ein Steuerstrafverfahren im Anschluss an eine Betriebsprüfung eingeleitet wurde, sollte diese Prüfung besonders sorgfältig erfolgen.
Gelegentlich äußern Betriebsprüfer ihren Verdacht sehr spät, um vielleicht noch Angaben des Steuerpflichtigen zu erhalten. Diesbezüglich wird auf § 10 BpO und den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.08.2009 hingewiesen.
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