Unternehmer sind regelmäßig nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Folgemonats an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Zusätzlich zu den monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen sie nach § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt übermitteln. In der Umsatzsteuerjahreserklärung werden die einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen zu einer Jahresmeldung zusammengefasst. Die sich aus den Voranmeldungen ergebenden Beträge werden dabei auf die Jahressteuerschuld angerechnet.
In einem Massengeschäft wie der Umsatzsteuer entsteht hierbei nicht selten ein Korrektur- oder Nachholbedürfnis für diese Anmeldungen. So waren die Korrektur und die Nachholung von Umsatzsteuervoranmeldungen in der Vergangenheit – insbesondere in größeren Unternehmen – vielfach gängige Praxis. Der Gesetzgeber hat im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2011 (BGBl. I 2011, S. 676) die Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO geändert, wodurch die steuerstrafrechtlichen Risiken bei der Korrektur unterlassener oder unzutreffender Erklärungen erheblich gesteigert wurden. Durch das AO-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2015 (BGBl. I 2014, S. 2415) hat der Gesetzgeber diese Regelungen nochmals verschärft, teilweise allerdings auch wieder erleichtert. So sieht der im Zuge dessen eingefügte § 371 Abs. 2a AO unter anderem eine Ausnahme vom sog. Vollständigkeitsgebot für Umsatzsteuervoranmeldungen vor.
LHP-Hinweis: Um steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollte die Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen nach Möglichkeit bereits von Anfang an vermieden werden. Von einer gängigen Korrektur der Anmeldungen ist nach der Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige für die Zukunft tunlichst abzusehen. Aufgrund der verschärften und für steuerstrafrechtliche Laien unübersichtlichen Regelungen zur Selbstanzeige können sich bei der Korrektur für betroffene Geschäftsführer, Prokuristen usw. erhebliche Fallstricke ergeben. Die Beratungspraxis zeigt jedoch, dass ein professionelles Management einer Korrektur diese Probleme oftmals zufriedenstellend lösen kann.
LHP-Hinweis: Hinsichtlich der Korrektur von Umsatzsteuererklärungen sind verschiedene Konstellationen unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Voranmeldungen zur Jahreserklärung denkbar, wie eine solche Korrektur im Einzelfall effektiv ausgestaltet werden kann. Unsere Sozietät hat hierzu in der Fachliteratur umfangreich publiziert (z.B. Rechtsanwalt/Steuerberater Ingo Heuel und Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB-BBK 2015, S. 740). Eine Korrektur von Voranmeldungen sollte zügig, aber mit dem Blick für alle wesentlichen Punkte, geplant und umgesetzt werden. Die zahlreichen Fallstricke konnten an dieser Stelle nur angerissen werden. In der Beratungspraxis lassen sich die allermeisten Probleme aber oftmals durch eine Besprechung im Einzelfall lösen.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuer- und Strafrecht verfügen wir über ein spezifisches Know-How im Umgang mit steuerstrafrechtlichen Verfahren sämtlicher Art. Hierzu zählt insbesondere auch die Betreuung von Strafverfahren mit umsatzsteuerrechtlichem Einfluss. In diesem Bereich zeichnen wir uns durch zahlreiche erfolgreiche Verfahren und Publikationen aus. Bei der Aufarbeitung eines steuerstrafrechtlichen Sachverhalts greifen wir auf eine langjährige Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zurück, die wir uns in Ihrem Sinne zunutze machen. Wir helfen Ihnen sowohl dabei den Vorwurf einer Steuerstraftat präventiv zu vermeiden, als auch effektiv abzuwehren.
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