Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Jeder Arbeitgeber ist nach § 39b EStG verpflichtet, die Steuer von Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber ist nach § 41a Abs. 1 EStG verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums die einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und termingerecht abzuführen. Diese Verpflichtung gilt daneben auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Sozialversicherungsbeträge hat er ebenfalls entsprechend einzubehalten und an die deutsche Rentenversicherung abzuführen.
Die Komplexität und Fehleranfälligkeit des Lohnsteueranmeldungsverfahrens ist dabei häufig mit der Notwendigkeit einer mitunter mehrfachen Änderung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt verbunden.
Der Gesetzgeber hat durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2011 (BGBl. I 2011, S. 676) die Regelungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO verschärft, wodurch die steuerstrafrechtlichen Risiken bei der Korrektur unterlassener oder unzutreffender Erklärungen erheblich gesteigert wurden. Durch das AO-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2015 (BGBl. I 2014, S. 2415) hat der Gesetzgeber diese Regelungen nochmals verschärft, teilweise allerdings auch wieder erleichtert. So sieht der im Zuge dessen eingefügte § 371 Abs. 2a AO unter anderem eine Ausnahme vom sog. Vollständigkeitsgebot für unterjährige Lohnsteueranmeldungen vor. Trotzdem lauern hinsichtlich der Korrektur von Lohnsteueranmeldungen strafrechtliche Gefahren, die nicht außer Acht gelassen werden sollten.
LHP-Hinweis: Um strafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollte die Korrektur von Lohnsteueranmeldungen nach Möglichkeit bereits von Anfang an vermieden werden. Die früher oft gängige Praxis, eine mehrfache Korrektur von Anmeldungen von vorneherein in Kauf zu nehmen, kann nunmehr - trotz gesetzlich wiedereingeführter Erleichterungen - nicht mehr empfohlen werden. Aufgrund der verschärften und für steuerstrafrechtliche Laien unübersichtlichen Regelungen zur Selbstanzeige können sich bei der Korrektur für betroffene Arbeitgeber erhebliche Fallstricke ergeben. In der Beratungspraxis hat sich herausgestellt, dass ein professionelles Management einer Korrektur die hiermit verbundenen Probleme oftmals zufriedenstellend lösen kann.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuer- und Strafrecht verfügen wir über ein spezifisches Know-How im Umgang mit steuerstrafrechtlichen Verfahren sämtlicher Art. Bei der Aufarbeitung eines steuerstrafrechtlichen Sachverhalts können wir zudem auf eine langjährige Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zurückgreifen, die in Ihrem Sinne genutzt werden sollte. Wir helfen Ihnen sowohl dabei den Vorwurf einer Steuerstraftat präventiv zu vermeiden, als auch effektiv abzuwehren. Eine Korrektur von Lohnsteueranmeldungen sollte dabei zügig und trotz der gebotenen Schnelligkeit mit dem Blick für alle wesentlichen Punkte geplant und umgesetzt werden. In der Beratungspraxis lassen sich die allermeisten Probleme aber oftmals durch eine Besprechung im Einzelfall lösen.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535