Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (z. B. von Betriebseinnahmen, Umsatzsteuer, Lohnsteuer) muss eine Punktlandung sein und sollte nicht mehr Probleme schaffen, als sie löst. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Die Praxis der Selbstanzeige, etwa im Bereich der Auslandskonten oder für Unternehmen, ist zu einer Spezialmaterie geworden. Eine möglichst geräuschlose und effiziente Lösung findet sich oft mit professioneller Hilfe.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hier besonders auf die gesetzliche Neuregelung der strafrechtlichen Verjährung zum 1.7.2020 hinweisen, da diese für das Vollständigkeitsgebot einer Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO zu beachten ist (siehe hierzu unten). Die strafrechtliche Verjährung kann im besonderen Einzelfall nun bis zu 37,5 Jahre betragen. Unsere Steueranwälte berücksichtigen diese Neuregelung selbstverständlich bei der Beratung und ggf. Anfertigung einer Selbstanzeige.
LHP Rechtsanwälte begleiten Ihre Selbstanzeige vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens - als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachberater Internationales Steuerrecht sorgen wir mit aktuellem Spezialwissen für Ihre Sicherheit: Rechtsberatung, Steuerberatung und steuerstrafrechtliche Vertretung bei Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie steuerliche Berichtigungserklärungen.
In den weiteren Punkten werden wir noch detaillierter auf die Anforderungen an eine Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) eingehen. Im Überblick müssen folgende Voraussetzungen für die Strafbefreiung bei einer Steuerhinterziehung erfüllt sein:
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist in Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abgabenordnung (AO) möglich, nicht jedoch bei anderen Steuerstraftaten, wie z.B. der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO. Die unberechtigte Inanspruchnahme der Eigenheimzulage fällt nicht unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, sondern stellt ein Betrugsdelikt gemäß § 263 StGB dar. Damit ist eine strafbefreiende Selbstanzeige in diesem Fall nicht möglich.
Seit dem 28.04.2011 gilt das Gebot der Vollständigkeit. Wird eine Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung abgegeben, so muss sie alle steuerlich relevanten und bisher unbekannt gebliebenen Sachverhalte einer Steuerart (Besteuerungsgrundlagen) aufdecken. Ein Taktieren ist damit unmöglich. Zwar gesteht der Bundesgerichtshof (BGH) dem Anzeigenerstatter hinsichtlich der Vollständigkeit eine Bagatellgrenze zu (geringfügige Abweichung von 5 % des Verkürzungsbetrages). Diese Grenze gilt jedoch nicht bei vorsätzlichen, taktisch gewählten Abweichungen.
Berichtigungsverbund: Seit dem 1.1.2015 gilt für Selbstanzeigen eine Mindestfrist von zehn Kalenderjahren
Während die Vollständigkeit für Selbstanzeigen bis 31.12.2014 „nur“ verlangte, dass alle strafrechtlich noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume nacherklärt wurden, so gilt seit 1.1.2015 eine Verschärfung: Der vollständige Berichtigungsverbund einer Selbstanzeige erfordert nun zusätzlich die Einhaltung der Mindestfrist der zehn letzten Kalenderjahre gemäß § 371 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Dies bedeutet, dass der Berichtigungsumfang (Berichtigungsverbund) einer Selbstanzeige mindestens die zehn letzten Kalenderjahre umfassen muss, selbst wenn die ältesten Jahre dieses Zeitraumes bereits strafrechtlich verjährt sind. Dies erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, ist aber nun seit 1.1.2015 gesetzliche Realität. Die genaue Berechnung dieses Zeitraumes von zehn Kalenderjahren ist derzeit noch umstritten und selbst die Ermittlungsbehörden haben sich hierzu noch keine einheitliche Meinung gebildet. Umstritten ist derzeit z.B.,
Hinweis der Steuerfachanwälte aus Köln: Es gilt auch hier: Gefahr erkannt – Gefahr gebannt: Durch unsere Praxiserfahrung wissen wir, wie die vorgenannte Mindestfrist rechtssicher angewandt werden kann. Im Einzelfall sollte für Betroffene daher der sichere Weg herausgearbeitet werden. Dies lässt sich im Rahmen einer Einzelfallberatung klären. Auch durch unsere jeweils aktuellen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften verfolgen wir die aktuelle Rechtslage insbesondere zum Thema Mindestfrist und Berichtigungsverbund (vgl. z.B. die Hinweise zu den Fallstricken in der Praxis der Selbstanzeigen: unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB Nr. 11/2015, Seite 769).
Eine zusätzliche Besonderheit ergibt sich nun seit 2020 durch die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist in Einzelfällen. Hierzu kann es zu strafrechtlichen Verjährungszeiträumen im Sonderfall von bis zu 42,5 Jahren kommen. Wir haben hierzu die aktuelle Rechtslage in einem gesonderten Beitrag dargestellt.
Erleichterungen für Selbstanzeigen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Voranmeldungen:
Seit dem 1.1.2015 hat der Gesetzgeber die Selbstanzeigen im Bereich von Voranmeldungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer erleichtert (dies gilt aber nicht für die Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer):
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Damit werden Selbstanzeigen im unternehmerischen Bereich deutlich vereinfacht. Trotzdem sind die neuen Fallstricke zum 1.1.2015 auch hier zu beachten. So muss die Planung einer Selbstanzeige, wenn sie nicht nur die Umsatzsteuer, sondern z.B. auch die Einkommensteuer des Unternehmers betrifft, ebenfalls die neue Mindestfrist von zehn Kalenderjahren beachten, deren Berechnung umstritten ist (vgl. oben).
Die Selbstanzeige ist wirksam, wenn das Finanzamt aufgrund der Angaben in der Lage ist, die Steuern für die gesamte betroffene Steuerart (Unwirksamkeit der sogenannten Teil-Selbstanzeige) nachträglich durch geänderte Steuerbescheide festzusetzen bzw. eine bisherige Steuerfestsetzung zu korrigieren. Dies gilt für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre.
Besondere Hinweise des Steuerfachanwalts für Selbstanzeigen bei Kapitaleinkünften:
Die Anzeige muss auch hier möglichst klare Angaben über die Besteuerungsgrundlagen, z.B. die bisher nicht erklärten Zinsen oder Betriebseinnahmen, aufgeschlüsselt nach Veranlagungszeiträumen, enthalten. Ferner sollte bei einer Selbstanzeige wegen Kapitaleinkünften auch bedacht werden, ob etwaige private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG (a.F.) erfolgten und, dass der Zufluss mehrerer Jahre ggf. zusammengeballt in einem Jahr erfolgte (es gilt das sog. Zuflussprinzip). Bei Kapitalanlagen in Fonds ist außerdem zu prüfen, ob eine sogenannte Strafbesteuerung nach dem Investmentsteuergesetz anwendbar ist. Nach dieser besonderen Regelung kann ggf. die Besteuerung eines fiktiven Gewinns greifen (vgl. aber oben unseren Hinweis, dass der EuGH diese Regelung europarechtlich teilweise „gekippt“ hat). Hier kann man – wie in anderen Fällen - über die "Trickkiste" des Gesetzgebers nur staunen.
Wie kann eine Selbstanzeige erfolgen, wenn erforderliche Unterlagen z.Z. nicht zur Verfügung stehen?
Mandanten stehen häufig vor der Frage, wie sie eine Selbstanzeige möglichst schnell abgeben können, obwohl sie kein exaktes Zahlenmaterial zur Verfügung haben, weil beispielsweise die Unterlagen bei einer ausländischen Bank liegen und diese nicht sofort beschafft werden können. Diese Drucksituation besteht z.B. oft dann, wenn das Finanzamt den Mandanten zu einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt auffordert oder gar eine Hausdurchsuchung nicht auszuschließen ist (Gefahr der sogenannten Tatentdeckung oder eines anderen Sperrgrundes, vgl. unten).
Hierzu hat sich in der Praxis das Zwei-Stufen-Modell bewährt, welches von der Rechtsprechung akzeptiert wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine unzulässige gestufte Selbstanzeige, welche in einem ersten Schritt zunächst nur aus einer bloßen Ankündigung besteht. Von dieser unzulässigen gestuften Selbstanzeige ist das zulässige Zwei-Stufen-Modell Modell abzugrenzen. Das Zwei-Stufen-Modell führt bereits in der ersten Stufe zu einer vollständigen Selbstanzeige und kann bei hinreichender Erfahrung mit der notwendigen Rechtssicherheit angewandt werden. Es setzt zwei Schritte voraus:
Sollen bereits in der (geschätzten) Selbstanzeige sämtliche Steuerjahre nacherklärt werden?
Alle Jahre, die zu dem o.g. Berichtigungsverbund gehören, also mindestens die zehn letzten Kalenderjahre, sind wegen der notwendigen Vollständigkeit im Rahmen der Selbstanzeige nachzuerklären. Der genaue Umfang des Berichtigungsverbundes kann nur im Rahmen einer Einzelfallberatung geklärt werden. Vor der Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015 stellte sich die Frage, ob im Rahmen der Selbstanzeige bereits sämtliche weiteren Jahre, die steuerlich noch nicht verjährt sind, ebenfalls erklärt werden. Denn zur Vollständigkeit gehörten damals nur die strafrechtlich nicht verjährten Jahre, nicht aber – wie seit dem 1.1.2015 - stets mindestens die zehn letzten Kalenderjahre.
Hinweis: Wegen der Unterschiede zwischen der steuerlichen Verjährung (im Extremfall insgesamt bis zu 13 Jahre) einerseits und der steuerstrafrechtlichen Verjährung andererseits (grundsätzlich fünf Jahre, nach der Neuregelung der strafrechtlichen Verjährung in 2020 im Einzelfall bis zu 42,5 Jahre) möchten wir auf die verlinkten Beiträge verweisen. Auch nach aktueller Rechtslage seit 1.1.2015 kann es aber Jahre geben, die nicht zum Berichtigungsverbund (Vollständigkeit) gehören, steuerrechtlich aber noch nicht verjährt sind. Dies kann nur im Rahmen einer Einzelberatung geklärt werden.
Die Motive, lediglich die Jahre des Berichtigungsverbundes (mindestens die letzten zehn Kalenderjahre) nachzuerklären, mögen unterschiedlich sein. Jedoch ist zu bedenken, dass das Finanzamt in der Regel auch Änderungsbescheide für noch ältere Jahre - soweit diese nicht steuerlich festsetzungsverjährt sind - erlassen wird. Notfalls wird sich das Finanzamt hierzu auf Schätzungen berufen, wobei es die nacherklärten Jahre als Anhaltspunkte sehen wird.
Hinweis: Nicht in jedem Fall ist diese schematische Übertragung auf frühere Jahre steuerrechtlich zulässig. Beispielsweise ist auch die allgemeine Zinsentwicklung zu berücksichtigen, soweit es um Kapitaleinkünfte geht.
Die Selbstanzeige ist vom Steuerpflichtigen oder vom bevollmächtigten Rechtsanwalt / Steuerberater zu unterzeichnen.
Eine weitere besondere Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder zu Protokoll des Finanzamtes abgegeben werden. Aus Gründen der Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch die Schriftform (bzw. ein Fax). Insbesondere können mündliche Erklärungen, wie z.B. in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter, nicht die Gewähr für die Vollständigkeit bieten, da sich in der mündlichen Darstellung oftmals Ungenauigkeiten einschleichen. Hinweis: Im Einzelfall kann sich jedoch aus einer mündlichen Aussage gegenüber dem Finanzamt ein Rettungsanker ergeben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine andere (Verteidigungs-) Situation: Das Kind ist dann bereits "in den Brunnen gefallen", d.h. eine Selbstanzeige ist jedenfalls nun nicht mehr möglich und es stellt sich die Frage, ob ggf. frühere Aussagen als eine Selbstanzeige zu werten sind. Auch in diesen kniffligen Situationen stehen unsere Steuerfachanwälte mit ihrer verfahrensrechtlichen Erfahrung gerne unseren Mandanten zur Seite.
Manche Mandanten haben das nachvollziehbare Bedürfnis, die Motive für eine Selbstanzeige oder die Beweggründe für die frühere Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt klarzustellen. Derartige Ausführungen sind im Rahmen einer Selbstanzeige fehl am Platze. Diese Ausführungen sind für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht erforderlich und bewirken eher das Risiko, dass sich das Finanzamt intensiver mit der Frage auseinander setzt, ob es sich vorliegend um eine strafrechtliche Selbstanzeige oder eine schlichte Korrekturerklärung handelt. Wird die Selbstanzeige "schlank" formuliert, so ist die Chance größer, dass diese auch "schlank durchrutscht". In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt nach den internen Regelungen Selbstanzeigen, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, der Straf- und Bußgeldsachenstelle in Kopie weiterleiten soll.
Es empfiehlt sich daher, die Anzeige wie eine normale Berichtigungserklärung zu formulieren (aber die qualitativen Anforderungen an einer Selbstanzeige zu beachten). Unsere Steueranwälte formulieren die entsprechenden Schreiben mit der notwendigen Praxiserfahrung, ohne „schlafende Hunde zu wecken“.
Selbstanzeigen sind bei der für die entsprechende Veranlagung örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde abzugeben, also beim zuständigen Finanzamt. Geht die Selbstanzeige bei einer unzuständigen Behörde ein, wie z.B. bei der Polizei, tritt die Straffreiheit erst ein, wenn die Selbstanzeige noch rechtzeitig - vor Eingreifen eines Ausschlussgrundes - an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Da jedoch nach der Rechtsprechung eine Tatentdeckung auch durch Kenntnisnahme durch Dritte (also nicht nur durch die zuständige Finanzbehörde) eintreten kann, so könnte beispielsweise die Polizeidienststelle oder der Zollbeamte bei einem Ergreifen an der Staatsgrenze (mit entsprechenden Unterlagen) möglicherweise als eine derartige Dritte anzusehen sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
In einigen Fällen ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen. Die Straffreiheit tritt dann nicht ein. Es gibt verschiedene Tatbestände einer so genannten "Sperrwirkung". Ein solcher Sperrgrund besteht, wenn vor der Selbstanzeige einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
Hinweis des Steueranwalts aus Köln zur Selbstanzeige: Aufgrund der sogenannten "Infektionstheorie" schadet es bereits, wenn einer der oben genannten Sperrgründe für einen einzelnen strafrechtlich noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum der betreffenden Steuerart eingetreten ist. Dies führt zur Infektion für alle Jahre der betreffenden Steuerart, so dass für diese Steuerart keine wirksame Selbstanzeige mehr möglich ist. Allerdings gilt seit dem 1.1.2015 eine Erleichterung bei Prüfungsanordnungen (keine Infektionswirkung): Die Sperre durch die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (PA) wirkt nicht mehr zeitlich umfassend, sondern nur noch für die Jahre und Steuerarten, die in der PA genannt sind. Dadurch kann sich hier im Rahmen einer Betriebsprüfung nun im Einzelfall die Möglichkeit einer wirksamen Teil-Selbstanzeige ergeben. Dies kann aber nur individuell beurteilt werden, da insbesondere keine anderen Sperrgründe eingetreten sein dürfen.
Gesperrte Selbstanzeige bei Tatentdeckung (Steuer-CDs, Auskunftsverkehr mit dem Ausland)
Praxishinweis: Steuerfahndungsstellen behaupten zur Zeit, dass jegliche Selbstanzeige für Betroffene, die auf sog. Steuer-CDs als Kontoinhaber verzeichnet sind, wegen Tatentdeckung gesperrt sei. Diese Ansicht ist unseres Erachtens falsch, wobei allerdings die Rechtsprechung zu dieser Frage abzuwarten ist. Tatentdeckung setzt ein objektives und subjektives Moment voraus. Die objektive Komponente ist u.E. erst erfüllt, wenn die Ermittlungsbehörde einen Abgleich der Steuer-CD mit den persönlichen Steuerakten des jeweils Betroffenen vorgenommen hat und die Differenzen erkennt. Das subjektive Moment verlangt zudem, dass der Betroffene zumindest wissen können musste, dass seine Tat entdeckt ist. Auch dies kann bei einem bloßen Bericht in den Medien über einer Steuer-CD „seiner“ Bank nicht unterstellt werden. Denn Banken haben meist mehrere 10.000 Kunden, so dass z.B. bei 2.000 Betroffenen auf einer CD keine hohe Entdeckungswahrscheinlichkeit bedeutet.
Eine Tatentdeckung kann z.B. bei ausländischen Kapitaleinkünften u.U. auch durch Ermittlungen deutscher Finanzämter im Ausland gesperrt sein. Hierbei handelt es sich allerdings um Einzelfallfragen. Die rechtlichen Grundlagen des Auskunftsverkehrs mit z.B. der Schweiz, Luxemburg, Österreich und Liechtenstein sind verfeinert worden und werden fortwährend vertieft (siehe unseren Beitrag OECD - Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AEOI). Auch werden die Befugnisse für sog. Gruppenanfragen im Ausland aktuell verschärft.
Straffreiheit tritt durch die Selbstanzeige grundsätzlich nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern durch den Tatbeteiligten, zu dessen Gunsten sie hinterzogen wurden, binnen der vom Strafsachen-Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet werden. Seit dem 1.1.32015 gilt zudem, dass die Nachzahlungszinsen (Hinterziehungszinsen) in Höhe von 6% pro Jahr (berechnet auf den Steuerbetrag) fristgerecht gezahlt werden müssen.
Praxishinweis des Steuerfachanwalts aus Köln: Bei vorgenannten Fristen handelt es sich nicht um die steuerliche Nachzahlungsfrist (gemäß Fälligkeitsdatum im Steuerbescheid, sondern um eine seitens der Strafsachenstelle gesetzte strafrechtliche Nachzahlungsfrist. Diese Frist wird häufig allerdings nicht automatisch gesetzt. Wird sie gesetzt, so dauert sie meist einen Monat oder sie wird an die steuerliche Frist gekoppelt. Im Einzelfall kann es gelingen, diese strafrechtliche Frist zu verlängern. Nach der Rechtsprechung kann eine strafrechtliche Frist u.U. bis zu sechs Monaten ausgedehnt werden. Hierauf hat der Betroffene jedoch keinen Anspruch, so dass die erforderliche Liquidität zur Steuernachzahlung bereits vor Abgabe der Nacherklärung sicherzustellen ist. Eine unwirksame Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung, führt jedoch oft zu einer erheblichen Strafmilderung.
Für nicht informierte Betroffene ist es ein Schreckensmoment: Nach Abgabe der Selbstanzeige erhält der Mandant in der Regel einen Brief der Strafsachenstelle, in welchem ein Steuerstrafverfahren hinsichtlich der nacherklärten Besteuerungszeiträume eingeleitet wird. Dieser Brief ist bei einer wirksamen Selbstanzeige jedoch lediglich als eine Pro-forma-Einleitung zu verstehen (es wird also lediglich ein Aktenzeichen vergeben). Denn sobald das Finanzamt die Wirksamkeit der Selbstanzeige geprüft hat, wird das Strafverfahren von Amtswegen wieder eingestellt. Diese Nachricht folgt also lediglich routinemäßig und beinhaltet keine Aussagen zu der Frage, ob die Selbstanzeige im Ergebnis wirksam sein wird oder nicht.
Geschieht eine Steuerverkürzung lediglich grob fahrlässig, so handelt es sich um eine sogenannte bloße Steuerverkürzung gemäß § 378 Abgabenordnung (AO). Dies ist keine Straftat, sondern eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber für eine solche bußgeldbefreiende Selbstanzeige erleichterte Voraussetzungen vorgesehen. Die Vorteile sind:
Praxishinweis des Steuerfachanwalts: Es kann daher unter Umständen sinnvoll sein, auch während einer schon laufenden Betriebsprüfung, noch eine Selbstanzeige abzugeben, wenn die Tat auch als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden kann. So kann die Geldbuße unter Umständen vermieden werden. Besteht für eine Selbstanzeige kein Raum, weil ein Sperrgrund eingetreten ist (vgl. oben Punkt 6), so sollte stets geprüft werden, ob der Weg noch frei für eine Selbstanzeige aufgrund einer bloß leichtfertigen Steuerverkürzung möglich ist. Hierbei kann es sich um den "Königsweg" handeln, wenn der Sachverhalt auch als bloße grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann. Diese Argumentation erfordert jedoch oft erheblichen Begründungsaufwand, da die Abgrenzung des Vorsatzes von grober Fahrlässigkeit auch in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortet wird und Behörden oft Vorsatz unterstellen. Damit bietet sich dieser Ausweg oftmals nur im Nachhinein an, wenn um die Wirksamkeit einer Selbstanzeige gestritten wird. Unsere Sozietät hat hierzu praxisorientiert in der Fachliteratur Stellung genommen (Fachbeitrag: Rettung „verunglückter“ Selbstanzeigen, Rechtsanwalt/Steuerberater Ingo Heuel und Rechtsanwalt Dirk Beyer, AO-StB 2013, Seite 140).
Im Vorfeld einer Selbstanzeige sollte nur nach ausführlicher Beratung eine Selbstanzeige abgegeben werden, wenn unklar ist, ob ggf. nicht doch Vorsatz (z.B. in Form des Eventualvorsatzes) vorliegt.
Die Selbstanzeige führt nur zur Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung. Wurde im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung beispielsweise eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB begangen, so bleibt der Betroffene wegen Urkundenfälschung strafbar. Urkundenfälschung kommt im Rahmen von Steuerdelikten u.U. bei der Anfertigung von Scheinrechnungen vor.
Neben der Steuernachzahlung werden auch Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. festgesetzt. Bei mehr als zehn Jahre alten Steuern bedeutet dies mind. 60 % Zinsen auf dieses alte Steuerjahr. Auch die Zinsen müssen deshalb in die Liquiditätsüberlegung einbezogen werden, damit es später nicht eine böse Überraschung gibt.
Praxishinweis: Bei knapper Liquidität sollte daher im Zusammenhang mit der Banküberweisung eine Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Steuer getroffen werden. Hier kann durch einen Steueranwalt im Einzelfall geprüft werden, welche Steuerjahre und Steuerarten vorrangig getilgt werden sollten.
Unzweifelhaft gilt die Neuregelung für Selbstanzeigen, die ab dem 1.1.2015 abgegeben werden. Für Selbstanzeigen, die vor dem 1.1.2015 wirksam abgegeben worden sind, besteht Bestandsschutz. Eine nach früherem Recht wirksame Selbstanzeige kann selbstverständlich nicht durch nun verschärfte Bedingungen unwirksam werden.
Die Neuregelung sieht zum 1.1.2015 nicht nur Verschärfungen, sondern auch Erleichterungen vor, z. B. für den Bereich der Voranmeldungen zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer (vgl. oben Punkt 3). Auch sperren Prüfungsanordnungen nach der Neuregelung nur noch die Besteuerungszeiträume und Steuerarten, die in der Prüfungsanordnung genannt sind. Hier besteht die mangels Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage: Kann ein Mandant von diesen Neuregelungen profitieren, wenn seine Selbstanzeige vor dem 1.1.2015 abgegeben worden ist, jedoch erst nach dem 31.12.2014 über die Wirksamkeit entschieden wird? Insofern stellt sich die Frage, ob die jeweils mildeste (günstigste) Regelung gilt). Der Gesetzgeber hat diese Frage offen gelassen.
Beispiel: U hat am 20.12.2014 eine Selbstanzeige wegen Einkommensteuer 2008 bis 2012 abgegeben. Am 15.12.2014 war ihm zuvor im Rahmen einer Betriebsprüfung die Prüfungsanordnung für die Einkommensteuer 2010 bis 2012 bekanntgegeben worden. Nach der alten Rechtslage vor dem 1.1.2015 war die Selbstanzeige nach herrschender Ansicht durch die Prüfungsanordnung insgesamt für alle Jahre der Steuerart Einkommensteuer gesperrt (sog. Infektionstheorie, nicht ganz unstreitig). Im März 2015 beurteilt die Staatsanwaltschaft die Selbstanzeige. Muss die Behörde berücksichtigen, dass die Gesetzesänderung zum 1.1.2015 entschärft worden ist und eine Prüfungsanordnung nur noch die Jahre sperrt, die sie betrifft (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 Abgabenordnung – AO-)? Dann würde die Prüfungsanordnung jedenfalls keine Sperrwirkung hinsichtlich der Jahre 2008 und 2009 entfalten.
Lösung des Falles: Nach unserer Ansicht, für die es gute Gründe gibt, gilt für U die mildere neue Regelung. Die Regierungskoalition (CDU/CSU/SPD) geht auch davon aus, dass für die Beurteilung einer vor dem 1.1.2015 abgegebenen Selbstanzeige, über deren Wirksamkeit erst nach dem 31.12.2014 entschieden wird, die jeweils günstigste Regelung gilt (so der Bericht des Finanzausschusses vom 3.12.2014, Bundestags-Drucksache 18/3439; so auch der Erlass des Finanzministers NRW vom 9.2.2015). Allerdings ist die Gesetzesauslegung durch den FinMin NRW als Finanzbehörde nicht für die Justiz – also Staatsanwaltschaft und Strafgerichte – bindend, insbesondere nicht bundesweit. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. Unsere Mandanten verteidigen wir selbstverständlich auch in diesen Fragen.
Lässt sich die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht durchsetzen, weil sie z.B. unvollständig ist, hat diese in der Regel jedoch zumindest eine erhebliche strafmildernde Wirkung. Trotzdem muss für den „strafrechtlichen Rest“ ein rechtssicherer „Deckel“ gefunden werden.
Beispiel: Ein Mandant gibt eine Selbstanzeige ab, kann oder will jedoch den in seinem Fall notwendigen „Strafzuschlag“ gem. § 398a Abgabenordnung (AO) nicht bezahlen (vgl. hierzu oben Punkt 1).
In diesen Fällen prüfen unsere Steueranwälte, ob eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO in Betracht kommt. Dies verhandeln wir dann mit den Ermittlungsbehörden. Eine Einstellung gem. § 153a StPO führt zu einem sog. Strafklageverbrauch und beendet so wirksam das Strafverfahren. Diese Lösung kann u.U. preisgünstiger als die Zahlung des „Strafzuschlags“ von 10% bis 20% gem. § 398a AO sein. Die Selbstanzeige führt zudem zu keinem Strafklageverbrauch, d.h. die Ermittlungsbehörde könnte das Steuerstrafverfahren u.U. künftig wieder aufnehmen.
Wir haben uns bereits umfangreich mit der Neuregelung der Selbstanzeige zum 1.1.2015 auseinandergesetzt. Aufgrund unserer Praxiserfahrung und umfangreicher Publikationen in Fachzeitschriften und Verlagen wissen wir, wie wichtig es ist, die Besonderheiten der Neuregelung zum 1.1.2015 zum Nutzen unserer Mandanten zu beachten. Bereits die vorangegangene Gesetzesänderung seit Mai 2011 führte zu weiteren Fallstricken bei dem Instrument der Selbstanzeige. Das Fachgebiet der steuerlichen Selbstanzeige wurde somit zu einem eigenen Spezialthema, für welches eine fundierte Beratung im Vorfeld - ungeachtet derKosten für eine Selbstanzeige - unbedingt anzuraten ist. Die Neuregelung zum 1.1.2015 führte nunmehr zu zusätzlichen Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeige, in Teilbereichen aber auch zu Entlastungen, insbesondere für Unternehmer.
Wichtige Stichpunkte werden in unserem Themenbereich erläutert, die in den Massenmedien nicht selten falsch oder irreführend dargestellt werden. Hierzu gehören z.B. die Vollständigkeit der Selbstanzeige und die sog. Sperrgründe (wie z.B. eine Tatentdeckung oder die Bekanntgabe der Anordnung einer Betriebsprüfung).
Trotz aller Kritik an der Neuregelung der Selbstanzeige: Diese komplex gewordene Materie der Selbstanzeige ist durch ein professionelles Management eines erfahrenen Beraters beherrschbar. Entgegen aller Medienberichte sollte man sich daher nicht verunsichern lassen: Eine Selbstanzeige ist grundsätzlich weiterhin möglich! Die Ausnahmefälle (wie z.B. eine Tatentdeckung der Steuerhinterziehung) müssen im Einzelfall abgeklärt werden. Auch dies können wir unseren Mandanten gerne anbieten.
Der Bundesrat hat am 19.12.2014 dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" zugestimmt. Damit tritt die Neuregelung ab 1.1.2015 in Kraft. Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige werden wie geplant größtenteils verschärft. Teilweise gibt es aber auch Erleichterungen (z.B. bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen, vgl. unten). Die Neuregelung gilt für Selbstanzeigen, die ab1.1.2015 abgegeben werden. Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Alle früheren Selbstanzeigen genießen Bestandsschutz. Es bleibt zu klären, ob für Selbstanzeigen, die nach altem Recht vor dem 1.1.2015 abgegeben worden sind, unter Umständen einzelne Regelungen gelten, die nach der Neufassung eine Erleichterung darstellen (Rosinen-Theorie). Dies ist gerichtlich selbstverständlich noch nicht geklärt.
Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Nunmehr ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es wird sich erst „in letzter Sekunde“ zeigen, ob sich nicht doch noch weitere Änderungen ergeben, so dass keine Rechtssicherheit für die Rechtslage ab 1.1.2015 besteht. Die aktuelle Rechtslage gilt nur, wenn die Selbstanzeige noch dieses Jahr abgegeben wird.
Der Finanzausschuss des Bundestages hat sich mehrheitlich für die Änderung der Selbstanzeige gemäß dem Regierungsentwurf v. 24.9.2014 ausgesprochen . Die Regelung des § 371 Abgabenordnung zur Selbstanzeige soll deutlich enger gefasst werden als bisher (andererseits aber auch Vereinfachungen für Unternehmen bieten). Der Ausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (18/3018) zu. Für den Entwurf sprachen sich die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.
Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 über einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung der steuerlichen Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) beraten. Dieser Entwurf unterscheidet sich wiederum erneut deutlich von dem Referentenentwurf vom August 2014. In der Tagespresse war wegen dieser kurzen Abfolge insofern Verwirrung entstanden. Da uns der Gesetzesentwurf vorliegt, möchten wir die geplanten Änderungen skizzieren:
Am 27.8.2014 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur geplanten Verschärfung der Selbstanzeigeregeln nebst Steuerzuschlägen veröffentlicht.
Das Kabinett soll noch im September zustimmen. Die verschärften Regelungen sollen ab 1.1.2015 greifen. Die Änderungen entsprechen im Wesentlichen dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 9.5.2014.
Partner und Steuerfachanwälte/Steuerberater unserer Sozietät verfolgen die Änderungen im Bereich der Selbstanzeige aufmerksam. Hiervon profitieren unsere Mandanten. Hier eine Auswahl aktueller Fachbeiträge, die sich durch die Vermittlung praxisorientierten und aktuellen Wissens auszeichnen:
Die meisten Mandanten mit ausländischem Kapitalvermögen halten - oft ohne sich dessen bewusst zu sein - in ihrem Depot ausländische Investmentfonds. Die zutreffende Besteuerung solcher Fonds nach deutschem Recht ist in der Regel selbst erfahrenen Steuerberatern nicht geläufig. So ist schon die rechtliche Einordnung der jeweiligen Investmentgesellschaft und die Einteilung in so genannte weiße, graue oder schwarze Fonds bzw. transparente, teiltransparente oder intransparente Fonds nach dem Auslandsinvestmentgesetz bzw. dem Investmentsteuergesetz problematisch. Für weitere Verunsicherung hat die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und die verfassungsrechtliche bzw. europarechtliche Diskussion über die "Strafbesteuerung" der ausländischen Investmentfonds geführt. Eine Selbstanzeige, die in Unkenntnis dieser Problematiken abgegeben wird, ist in der Regel unvollständig und - wenn dies von der Finanzverwaltung entdeckt wird - in vollem Umfang unwirksam. Zur richtigen Ermittlung dieser Kapitalerträge ist neben dem erforderlichen Spezialwissen der Einsatz professioneller und kostenpflichtiger Wirtschaftsdatenbanken erforderlich, über die wir verfügen.
Bei den sog. intransparenten Fonds, also Investmentfonds, die den Veröffentlichungspflichten in Deutschland in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind, kommt die sog. Pauschalbesteuerung (Strafbesteuerung) zum Tragen: Als steuerliche Bemessungsgrundlage gelten nach der gesetzlichen Regelung des § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht die tatsächlich zugeflossenen Erträge, sondern 70 % des Mehrbetrages, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens sind 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen (sog. intransparente Fonds). Diese gesetzliche Regelung ist allerdings nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als europarechtswidrig beurteilt worden, weil sie den Nachweis der tatsächlichen (oft viel niedrigeren) Erträge ausschließt. Wir sorgen – notfalls durch Einspruchsverfahren - dafür, dass nachweisbareniedrigere geschätzte Erträge - Im Rahmen der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden, so dass unsere Mandanten nicht Steuern nachzahlen müssen, die europarechtswidrig sind.
Wir bieten als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht in Köln und Zürich eine umfassende Beratung vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert. Bei ausländischen Kapitalvermögen (Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg etc.) übernehmen wir gerne die gesamte Kommunikation mit dem ausländischen Kreditinstitut und sorgen dafür, dass die für eine Selbstanzeige benötigten Unterlagen sicher zu uns gelangen.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.
An der Pauluskirche 3-5,
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