Für den Steuerberater besteht in seiner täglichen Praxis ein ständiges Haftungsrisiko. Mit der zunehmenden Komplexität des Steuerrechts erhöhen sich dementsprechend auch die Risiken. LHP Rechtsanwälte bieten als Rechtsanwälte für Steuerrecht umfassende Rechtsberatung und Rechtshilfe für Steuerberater.
Für Steuerberater können sich Haftungsgefahren sowohl gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten als auch gegenüber sonstigen Dritten (wie z. B. Banken oder dem Fiskus) ergeben. Insofern bestehen vielfältige vertragliche und gesetzliche Rechtsgrundlagen für potenziell Geschädigte für etwaige Ansprüche gegen den Steuerberater.
Neben der eigentlichen Haftung geht es (ehemaligen) Mandanten häufig auch um Gebührenfragen. Der Mandant kann zum erbitterten Gegner werden.
Der Steuerberater bzw. Rechtsanwalt erbringt seine Beratungsleistung aufgrund eines Vertrages, so dass sich vertragliche Schadenersatzansprüche bei Schlechterfüllung ergeben können. Eine Schlechterfüllung setzt eine Pflichtverletzung voraus, wobei hierfür der Umfang des Auftrages relevant ist. Bereits bei Vereinbarung des Auftrages sollte daher der konkrete Leistungsumfang bzw. die Grenzen schriftlich fixiert werden.
Einen besonderen Stellenwert hat hier auch die Rechtsform der Beratungsgesellschaft: Denn die Sozien einer BGB-Gesellschaft haften im Normalfall auch für das Verschulden anderer Gesellschafter, da das Mandat grundsätzlich für die BGB-Gesellschaft gilt. Sollte es sich ausnahmsweise um einen Einzelmandat handeln, so sollte dies rechtssicher dokumentiert werden.
Ein weiterer wichtiger Verteidigungsaspekt ist die Verjährung von Haftungsansprüchen, die unsere Rechtsanwälte in Köln klären. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Änderung der Rechtslage zur Verjährungsthematik zu berücksichtigen.
Steuerberater / Rechtsanwälte werden verstärkt durch Dritte in Haftung genommen, da insofern die Berufshaftpflichtversicherung eine verlockend liquide Geldquelle darstellt. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass bei einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Dritten unter Umständen auch ohne ein konkretes Mandatsverhältnis Schadenersatzansprüche begründet sein können. Vor diesem Hintergrund sollten Berater insbesondere vorsichtig sein mit Auskünften gegenüber Banken, da diese möglicherweise später bei behaupteter Unrichtigkeit dieser Auskünfte den Steuerberater ggf. in Regress nehmen. Typische Fälle sind z.B. ein Gutachten oder eine sonstige Auskunft des Steuerberaters gegenüber einer Bank bei einem Kreditantrag des Mandanten.
Da jedoch die Rechtsprechung zur Haftung gegenüber Dritten sehr unübersichtlich geworden ist, kann hierzu nur eine Analyse in jedem Einzelfall erfolgen. Unsere auch insofern erfahrenen Rechtsanwälte / Steuerberater in Köln können ratsuchenden Steuerberatern/Rechtsanwälten kompetent weiterhelfen.
Berufskollegen können ihre Haftung durch gezielte Maßnahmen minimieren. Hierzu zählt insbesondere:
Finanzämter gehen verstärkt dazu über, Steuerberater gemäß § 71 AO wegen Beihilfe für Steuerschaden in Haftung zu nehmen. Damit hierbei nicht vorschnell eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung unterstellt wird, welche zwingende Voraussetzung für eine solche Haftung ist, sollten Steuerstrafrechtsexperten - wie unsere Rechtsanwälte / Steuerberater in Köln - eingeschaltet werden.
Ein etwaiges - behauptetes - Verschulden des Steuerberaters im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung kann auch nachteilige Auswirkungen auf die Haftung gegenüber dem Fiskus haben. Nicht zuletzt werden manche ehemaligen Mandanten zum größten Feind des Beraters.
Um zudem strafrechtliche als auch berufsrechtliche Risiken zu minimieren, sollte spätestens nach der Einleitung eines Strafverfahrens ein Verteidiger kontaktiert werden. Unsere Rechtsanwälte / Steuerberater in Köln stehen auch hierfür gerne zur Verfügung.
Haftpflichtansprüche aus der Belehrungspflicht gegen Steuerberater nehmen zu. Oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Ansprüche auf Schadensersatz bereits verjährt sind. Das neue, ab Ende 2004 geltende, Verjährungsrecht führt durchweg zu einer Verlängerung der Verjährung. Das Haftpflichtrisiko der Berater hat sich erhöht.
Die Ersatzansprüche gegen den Steuerberater verjährten nach alter Rechtslage §§ 68, 72 StBerG innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs (sog. Primärhaftung). Dies entsprach der Regelverjährung des § 195 BGB. Auf die Kenntnis des Mandanten vom Schaden kam es hierbei nicht an. Die Verjährungsfrist begann daher z.B.
Um die Folgen einer kenntnisunabhängigen Verjährung abzumildern, hatte die Rechtsprechung die sog. Sekundärhaftung entwickelt. Grundlage hierfür war die Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten umfassend zu beraten und vor Nachteilen zu bewahren. Diese Pflicht umfasste auch den Hinweis auf etwaige Regressansprüche und deren Verjährung gegen sicht selbst. Bis zum Mandatsende hatte der Steuerberater den Mandanten auf solche Ansprüche hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so liegt hierin ein eigenständiger Beratungsfehler, der eine neue, weitere Pflichtverletzung darstellt. Mit Eintritt der Primärverjährung beginnt daher die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen. In der Praxis hat dies bedeutet, dass aus den 3-jähigen Verjährungsfrist regelmäßig eine 6-jährige wurde.
Mit Wirkung ab dem 15.12.2004 wurden die besonderen Verjährungsvorschriften des StBerG aufgehoben und durch das allgemeine Verjährungsrecht des BGB ersetzt. Nach den §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist unverändert 3 Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und (!) der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Unabhängig von der Kenntnis des Mandanten verjährt der Anspruch längstens 10 Jahre nach der Entstehung. Im Haftungsprozess muss der Steuerberater beweisen, dass der Mandant Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte bzw. hätte haben müssen und daher nicht die die 10 -jährige Frist zur Anwendung kommen kann. Es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung zur sog. Sekundärhaftung nunmehr aufgegeben wird. Bislang hatte der BGH allerdings keine Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.
Alte Rechtslage
3 Jahre ab Entstehung des Schadens und ggfs. weitere 3 Jahre Sekundärhaftung
Neue Rechtslage
Wie alle Ansprüche unterliegen auch die Gebührenforderungen des Steuerberaters einer Verjährung.
Die Ansprüche des Steuerberaters verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem
Die letzte Voraussetzung ist regelmäßig unproblematisch, da der Steuerberater als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat.
Die Entstehung des Anspruchs richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung des Steuerberaters und liegt vor mit der Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der Angelegenheit (vgl. § 7 Steuerberatergebührenverordnung).
Die Verjährung des Honoraranspruchs beginnt damit unabhängig davon, ob der Steuerberater eine (korrekte) Berechnung gestellt hat und kann theoretisch noch vor der Einforderbarkeit liegen.
Sofern Gebührenforderungen noch offen stehen, stellt sich für den Steuerberater häufig die Frage, ob er in Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrechtes die Herausgabe von Mandantenunterlagen / Arbeitsergebnissen verweigern kann.
Diese Frage beurteilt sich zivilrechtlich nach den §§ 273, 320 BGB und § 66 Abs. 4 StBerG.
Mit Beendigung des Mandates wird der Steuerberater vom Auftraggeber regelmäßig auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen. Der Vertrag zwischen Mandant und Steuerberater ist üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einzelne Vorschriften des Auftragsrechtes, insbesondere der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, Anwendung. Danach hat der Steuerberater alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben.
Der Wortlaut der betroffenen Vorschriften lautet:
Nach der Rechtsprechung wird dem Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und an (Original-) Mandantenunterlagen grundsätzlich zugestanden:
Ob der Steuerberater nach Beendigung seines Mandats verpflichtet ist, die DATEV Daten an den Mandanten oder einen von diesem neu beauftragten Steuerberater herauszugeben, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder dieses nur vorbereitende Arbeitsleistungen sind.
Der Steuerberater wird regelmäßig aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Nach den gesetzlichen Regelungen ist er verpflichtet, nach Beendigung des Auftrages alles herauszugeben, was er zum Zwecke der Geschäftsbesorgung erhalten hat. Herauszugeben sind daher alle selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Daten, mit Ausnahme privater Aufzeichnungen. Grundsätzlich kann auch die Zustimmung zur Datenübertragung der vom Steuerberater bei einem Dritten (DATEV) gespeicherten Daten unter diese Herausgabeverpflichtung fallen. Allerdings ist zu beachten: Daten, die das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters enthalten und damit im gegenseitigen Erfüllungsverhältnis stehen, sind „ nicht zur Ausführung des Auftrages erlangt“ und daher nicht herauszugeben.
Ist der Steuerberater also zum Beispiel beauftragt worden, für den Mandanten die gesamte Buchführung sowie die Jahresabschlussarbeiten zu erledigen, sind die als unmittelbarer Bestandteil der Buchführung/Jahresabschlussarbeiten bei der DATEV gespeicherten Daten (vertraglich geschuldetes Arbeitsergebnis) nicht herauszugeben. Das gilt auch für die zusätzlich erstellten Sicherungskopien. Werden dahingegen nur die vom Mandanten gelieferten Daten ausgewertet und für die noch zu leistende Buchführung rechnerisch aufbereitet und geordnet, handelt es sich insoweit nicht um das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis selbst. Vielmehr wird die vertraglich geschuldete Buchführung durch Systematisierung und Weiterverarbeitung der „Rohdaten“ erst vorbereitet, so dass in diesem Fall eine Herausgabeverpflichtung des Steuerberaters nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften besteht.
(BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az IX ZR 178/03)
Wird ein Steuerberater im oben genannten Sinne in Anspruch genommen, so können Experten konsultiert werden, die idealerweise sowohl das Steuerrecht als auch die Haftungsthematik aus der praktischen Vertretung von Steuerberatern kennen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten und vertreten
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