Revisionsverfahren müssen gründlich und umfassend vorbereitet werden. LHP Rechtsanwälte geben Auskunft und Rechtshilfe zu BHF-Verfahren.
Das Revisionsverfahren ist ein Verfahren, um v.a. grundlegende Rechtsfehler eines finanzgerichtlichen Urteils geltend zu machen. Hierbei bestehen viele Fallstricke, die professionell im Blick zu halten sind. An dieser Stelle können wir naturgemäß nur einen begrenzten Überblick geben. Wir greifen daher hier die praktischen Fragen auf, die uns oft von Mandanten gestellt werden. Zudem bieten wir hier auch Informationen über den allgemeinen internen Ablauf von BFH-Verfahren, da dieses für viele Betroffene naturgemäß eine „Black Box“ ist. Informationen schaffen jedoch mehr Vertrauen. Viele weitere Fragen können zweckmäßigerweise gerne in einem Gespräch geklärt werden. Erst anschließend treffen Mandanten dann die Entscheidung, ob bzw. wie vorgegangen werden soll.
Im Folgenden informieren LHP Rechtsanwälte zu Zweck und Voraussetzungen des Revisionsverfahrens sowie wichtige Fristen zur Einlegung einer Revision bei dem BFH.
Wenn eine mündliche Verhandlung gewünscht wird, so muss dies der Prozessvertreter ausdrücklich beantragen. Ergeht ein Gerichtsbescheid (also ein Urteil ohne mündliche Verhandlung). So muss dies innerhalb eines Monats beantragt werden. Ob ein solcher Antrag gestellt werden sollte, hängt von Überlegungen des Einzelfalles ab. Hier kann ein Prozessvertreter mit der nötigen Verfahrenserfahrung eine sinnvolle Entscheidung treffen.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so erfolgt die Urteilsverkündung trotzdem meist nicht im gleichen Termin, sondern oft im schriftlichen Wege. 2 Wochen nach der mündlichen Verhandlung kann sich der Prozessvertreter bei der Geschäftsstelle nach dem Ausgang des Verfahrens erkundigen.
Entscheidet der BFH nicht im Sinne des Steuerpflichtigen, so gibt es kein weiteres Rechtsmittel mehr. Allerdings kann dann in Ausnahmefällen (v.a. bei Grundrechtsverletzungen) erwogen werden, ob die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht. Die Prozessführung sollte dann aber bereits zuvor – bereits beim Finanzgericht – darauf ausgerichtet werden. Sämtliche Argumente und Rechtsschutzmöglichkeiten müssen vor diesen besonderen Rechtsbehelfen ausgeschöpft werden.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535