Bitcoin und andere kryptographische Währungen stehen im Fokus vieler privater Anleger und Unternehmer. Steuerliche Gestaltungen von Transaktionen, Initial Coin Offerings oder Bitcoin-Mining erfordern jedoch besondere Aufmerksamkeit und nicht zuletzt die steuerstrafrechtlichen Aspekte der umsatz- und ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privat- und im Betriebsvermögen legen fachkundige Rechts- und Steuerberatung nahe.
LHP Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie sowohl bei allen steuerlichen Fragen, etwa bei der Ermittlung der Einkünfte, der Erstellung von Steuererklärungen oder hinsichtlich Herkunftsnachweis und Meldepflicht, als auch bei strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen - betreffend die Regulierung von Kryptowährungen und vor allem wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Unsere auf Blockchain und Kryptowährungen spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat bei steueroptimierenden Gestaltungen sowie im rechtssicherem Umgang mit Bitcoin, Ether und Co zur Seite.
Als Experten im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen bieten LHP Rechtsanwälte Steuerberater auch den Service der Steuerberatung an. Wir bieten das komplette Leistungsspektrum auf dem Gebiet der Distributed Ledger Technologie (Blockchain) an und erstellen für Sie Steuererklärungen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Jahresabschlüsse. Wir beraten und vertreten Sie dabei nicht nur im Zusammenhang mit Einkünften aus dem Trading, Lending, Staking, Initial Coin Offering (ICO) und dem Mining von Kyrptowährungen, sondern nehmen auch die Auswertung Ihrer Kryptowallet für steuerliche Zwecke vor. Auswertungen Ihrer Kryptowallet können dabei anhand von Transaktionslisten in einem auslesbaren Format vorgenommen werden.
Wir sorgen für die steuerliche Beurteilung und Deklaration Ihrer Einkünfte als Privatperson sowie als Unternehmer und vertreten Sie im Streitfall gegenüber den Finanzbehörden im Rahmen von Einspruchs- und Klageverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer sog. Selbstanzeige, wenn diese geboten ist, um bislang unversteuerte Einkünfte nachzuerklären.
Flexibiltät bei der Bezahlung!
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