Die Kaufmannseigenschaft spielt im täglichen Geschäftsverkehr eine entscheidende Rolle. Kaufmann ist - unabhängig von der Branche - jeder Gewerbetreibende, es sei denn, dass das betreffende Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 HGB.
Nach § 6 Abs. 1 HGB sind Handelsgesellschaften kraft bloßer Rechtsform Kaufleute. Auch Personengesellschaften wie die OHG oder KG besitzen Kaufmannseigenschaft, da sie nach §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe betreiben.
Grundsätzlich gelten zwar auch für Kaufleute die Vorschriften des BGB, allerdings kommen hier zahlreiche Sondervorschriften zur Anwendung, die dann die Regelungen des BGB verdrängen (Art. 2 Abs. 1 EGHGB). Neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches sind Kaufleute einigen gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstituten sowie den sog. „Handelsbräuchen“ unterworfen. Letztere beschreiben Gewohnheiten und Gebräuche, die im Handelsverkehr üblich und verbindlich geworden sind und damit auch verpflichtend gelten (§ 346 HGB).
Zusätzlich sieht das Gesetz zum Schutze und zur Information des Rechtsverkehrs an verschiedenen Stellen die Pflicht zur Bekanntmachung von Rechtsvorgängen vor. Solche Bekanntmachungspflichten betreffen meist Vorgänge von wesentlicher Bedeutung. Die Bekanntmachungen sollen eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen und die Öffentlichkeit über die eingetragenen Unternehmen informieren. Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei.
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