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Schwedische Initiative

Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß der „Schwedischen Initiative“: LHP Rechtsanwälte informieren und beraten zu aktuellen Entwicklungen.

Seit 2012 können Steuerfahnder vereinfacht im EU-Ausland ermitteln. Dies wird demnächst auch in Drittstaaten sein, welche üblicherweise EU-Regeln des Schengen-Raumes übernehmen (wie z.B. die Schweiz und Liechtenstein). Diese neue Entwicklung wird Schritt für Schritt in der Praxis der Steuerfahndungsstellen umgesetzt und wird den Ermittlungsdruck erhöhen. Die Regelungen des internationalen Informationsaustausches werden enger.

Hintergrund und Zweck der schwedischen Initiative

Die schwedische Initiative zielt auf eine Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ab. Steuerfahndung und andere Ermittlungsstellen sollen davon profitieren.

Hintergrund der Initiative

Zweck der Schwedischen Initiative: Schnellere Ermittlung in der EU

Was ist geregelt?

LHP Rechtsanwälte zur Schwedischen Initiative

Es würde den Rahmen hier sprengen, die Regelungen vollständig zu besprechen. Wir möchten hier auf drei wichtige Grundsätze hinweisen:

1. Es besteht keine Ermittlungspflicht des ersuchten Staates

Dies bedeutet, dass sie Strafverfolgungsbehörden EU-weit nur diejenigen Informationen übermitteln müssen, die jeweils verfügbar sind. Dieser Grundsatz der Verfügbarkeit ist die Leitidee des Rahmenbeschlusses und wird in § 117a Abs. 1 Abgabenordnung (AO), § 92 Abs. 3 Nr. 2 IRG (Rechtshilfegesetz) vorgehsehen. Die Behörden müssen somit nicht ermitteln. Die ersuchten Ermittlungsbehörden sind mithin nicht verpflichtet,

  • Daten zu beschaffen, die sich in Akten oder Datenbeständen anderer Behörden befinden;
  • Ermittlungshandlungen durchzuführen wie z.B. Ortsbesichtigungen oder Zeugenbefragungen;
  • sie können dies jedoch freiwillig tun, wenn dafür keine Zwangsmaßnahmen notwendig sind (§ 117a Abs. 6 Nr. 1 AO, § 92 Abs. 4 Nr. 1 IRG n.F.). Hierbei muss nach dem o.g. Erlass der Bundesländer insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Verhältnis Aufwand zum Nutzen) beachten werden. Zwangsmaßnahmen sind z.B. Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

2. Kurze Antwortfristen

Der Rahmenbeschluss sieht in Art. 4 für die Übermittlung eine abgestufte Fristenregelung vor, die die ersuchte Behörde unter Zeitdruck setzt. Die Auskunft ist – soweit sie gegeben werden muss – in spätestens zwei Wochen zu erteilen. Diese im Vergleich zu der bisherigen Praxis sehr kurzen Fristen sollen den Auskunftsverkehr erheblich beschleunigen.

3. Email als vereinfachte Kommunikation mit dem Ausland

Grundsätzlich müssen sich die Steuerfahndungsbehörden zur Kommunikation mit dem Ausland der Unterstützung durch das Zollkriminalamt in Bergisch Gladbach bedienen. Dieses korrespondiert  unmittelbar mit dem Ausland. Dies kann v.a. mit formloser E-Mail geschehen, wobei allerdings eine gesicherte Datenverschlüsselung genutzt werden muss. Der Rahmenbeschluss sieht zwecks Vereinfachung zwei Vordrucke für die Anfragen vor:

  • Der Vordruck „Anhang A“ dient der Beantwortung eingehender Ersuchen.
  • Der Vordruck „Anhang B“ soll für ausgehende Ersuchen verwendet werden.

Entsprechend sieht der Ländererlass beispielhafte Vordrucke in deutscher und englischer Sprache vor. In der Wahl der Sprache sind die Steuerfahndungsstellen frei, so dass insofern die Zweckmäßigkeit entscheidet.

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat die praktischen Fragen zur Schwedischen Initiative in der Fachzeitschrift AO-StB 2013, 351 besprochen.

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