Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartInternat. SteuerrechtHinzurechnungsbesteuerung

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATADUmsG

Unter Hinzurechnungsbesteuerung versteht man die Besteuerung von sog. passiven Einkünften einer niedrigbesteuerten ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bei einem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter, ohne dass sie an den Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Wann immer Steuerpflichtige im niedrig(er) besteuernden Ausland über ausländische Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Betriebsstätten tätig werden, können sich Fragen und Probleme der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) ergeben. Etwaige bislang unentdeckte Sachverhalte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, können für den Steuerpflichtigen unangenehme Folgen nach sich ziehen, die durch Überprüfung und Strukturanpassungen oftmals vermieden werden können.

Hinweise und Informationen zur Hinzurechnungsbesteuerung

1. Allgemeines zur Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland

2. Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung?

3. Wann kommt die Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung?

4. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung durch die Escape-Klausel (§ 8 Abs. 2 bis 4 AStG)

5. Niedrigbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG)

6. Freigrenze bei gemischten Einkünften nach § 9 AStG

7. Welche Rechtsfolgen hat die Hinzurechnungsbesteuerung?

8. Hinzurechnungsbesteuerung bei Kapitalanlagegesellschaften und Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)

9. Sind die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung auf Investmentfonds anwendbar?

10. Ist die Hinzurechnungsbesteuerung auf ausländische Personengesellschaften und/oder Betriebsstätten anwendbar?

11. Was ist verfahrensrechtlich zu beachten und bestehen bei der Hinzurechnungsbesteuerung Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

LHP Rechtsanwälte Steuerberater zur Hinzurechnungsbesteuerung

Die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung werden immer wieder von BFH und EuGH verworfen bzw. für unvereinbar mit den europarechtlichen Grundfreiheiten erklärt und stellen ein komplexes und mühsam zu handhabendes Rechtsgebiet des deutschen Steuerrechts dar.

Gleichwohl spielt die Hinzurechnungsbesteuerung zum Beispiel in der täglichen Praxis von Betriebsprüfern eine große Rolle. Wegen der Niedrigsteuergrenze von 25 % und weil die Körperschaftsteuersätze in vielen „normal besteuernden“ Industriestaaten heute bei höchstens 25 % oder sogar noch darunter liegen, unterfallen zusehends Strukturen der Hinzurechnungsbesteuerung, die nicht missbrauchsverdächtig sind bzw. es ursprünglich nicht waren. Für den Steuerpflichtigen und deren Berater ist die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung auf solche Strukturen oftmals eine Überraschung, die durch Überprüfung und Strukturanpassungen hätte verhindert werden können.

Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Internationalen Steuerrecht beraten wir Unternehmen und Unternehmer regelmäßig in grenzüberschreitenden Fragen des Steuer- und Gesellschaftsrechts, sodass uns die Tücken der Materie sehr gut bekannt sind. Wir bieten eine individuell angepasste Beratung und erörtern gemeinsam mit Ihnen die praktischen und rechtlichen Besonderheiten in Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung. Dabei steht eine praxisnahe Handhabung im Vordergrund. Gerne besprechen wir eine mögliche Mandatsübernahme im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung.

Kontaktformular

Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit  widerrufen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte