Doppelbesteuerungsabkommen und deren richtige Anwendung spielen in der täglichen Beratungspraxis des Internationalen Steuerrechts eine herausragende Rolle. Ihr Inhalt und die Interpretation der dort bilateral getroffenen Regelungen unterliegt einem ständigen (Ein-) Fluss der OECD, des nationalen Gesetzgebers - etwa durch Treaty Overrides - und vor allem der Rechtsprechung. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater (Fachberater für Internationales Steuerrecht) beraten wir Mandanten zu allen Fragen betreffend Doppelbesteuerungsabkommen und lösen Konflikte mit den Finanzämtern und Steuerfahndungsstellen.
Im internationalen Verkehr von Waren und Dienstleistungen und vor allen Dingen in der internetbasierenden New Economy ist die Vermeidung von zusätzlichen (doppelten) Steuerbelastungen ein ganz wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Mandanten. Zwar orientieren sich die meisten Doppelbesteuerungsabkommen am Musterabkommen des OECD. Dennoch gleicht kein Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen. Nachfolgend sollen daher - quasi „in a nutshell“ - die wesentlichen Elemente der Doppelbesteuerungsabkommen aus deutscher Sicht und deren Funktionsweise erläutert werden, dazu zählt natürlich insbesondere die Art und Weise der Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
In immer internationaler werdenden Strukturen fällt es dem steuerlichen Laien schwer zu bestimmen, in welchen Ländern er steuerliche Anknüpfungspunkte hat und in welchem dieser Länder er steuerlich ansässig ist. An diese Qualifikation knüpfen sich aber eine ganz Reihe von Rechtsfolgen, die es zu beachten gilt. Misslingt die Qualifikation der Ansässigkeit, kann dies schwerwiegende Folgen haben, denn dann bleiben bestehende steuerliche Pflichten in einem Land unter Umständen unbemerkt und münden in steuerlichen oder gar strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Auch die richtige Zuweisung der Besteuerungsrechte und die Anwendung der zutreffenden Methode (Anrechnung oder Freistellung) werfen in der Praxis regelmäßig Probleme auf und sind fehleranfällig, was unmittelbare Auswirkungen auf die in Deutschland festzusetzende Steuer hat. Wird diese nach Ansicht der Finanzverwaltung zu niedrig festgesetzt, ist das Tor zum Steuerstrafrecht weit aufgestoßen, mit allen daran anknüpfenden unangenehmen Konsequenzen.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Internationalen Steuerrecht beraten wir unsere Mandanten regelmäßig in grenzüberschreitenden Fragen des Steuer- und Gesellschaftsrechts. Unsere für das Internationale Steuerrecht besonders qualifizierten Rechtsanwälte/Steuerberater/Fachanwälte für Steuerrecht beherrschen zudem die gängigen Fremdsprachen. Sollte es erforderlich sein, lösen wir Konflikte mit den Finanzämtern und Steuerfahndungsstellen auch im Ausland.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535