Steuerberatung und Rechtsberatung zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung: LHP Rechtsanwälte begleiten Mandanten als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater bei Prüfungen durch das Finanzamt.
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen kommen öfters schnell und es ist daher wichtig, dass das Unternehmen bzw. sein Berater dann schnell und überzeugend reagieren kann. Hierzu sollte der Unternehmer wissen, wie eine solche Prüfung abläuft. Es gibt wichtige Unterschiede zu den üblichen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), welche meist 3 volle Kalenderjahre betreffen. Lesen Sie hier wichtige Hinweise aus der Praxis. Im Einzelfall geben die Steueranwälte von LHP Hilfe, da hier aus Platzgründen nicht alle Besonderheiten dargestellt werden können.
Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine besondere Form der regulären Betriebsprüfung (Außenprüfung). Im Gegensatz zu einer solchen Betriebsprüfung wird sie eher kurzfristig angemeldet. Hierzu meldet sich der Prüfer entweder telefonisch oder per Brief (beim Unternehmen bzw. seinem Berater).
Geprüft werden umsatzsteuerliche Sachverhalte, also z.B. die Geltendmachung von Vorsteuern oder die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen. Aufgrund der EU-weiten Regelung der Umsatzsteuer wird der Prüfer auch den Auslandsbezug im Blick haben. Hier prüft der Unternehmer nicht nur das Unternehmen in Deutschland, sondern kann z.B. Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden im EU-Ausland versenden, welche für Geschäftspartner zuständig sind. Umgekehrt können auch Kontrollmitteilungen aus dem Ausland drohen.
Im Gegensatz dazu findet eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27 UStG ohne Ankündigung statt. Dieses betrifft meist nur gezielt ausgewählte einzelne Punkte und wird insbesondere durchgeführt, wenn das Finanzamt dem Unternehmen nicht traut.
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat eine besondere Bedeutung für Unternehmen. Denn macht der Unternehmer Vorsteuern gelten, die durch das Finanzamt in Frage gestellt werden, wird es die Zustimmung zu einer etwaigen Erstattung von der vorherigen Prüfung abhängig machen. Die Dauer einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann daher im Einzelfall die wirtschaftliche Lage des Unternehmens beeinträchtigen. Dies gilt natürlich auch für die o.g. Umsatzsteuer-Nachschau.
Aus der Praxis wissen die Steueranwälte von LHP Rechtsanwälte, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung in der Anlage geeignete Dokumente und ggf. rechtliche Begründungen beigefügt werden sollten, wenn sich Diskussionen mit dem Finanzamt ergeben könnten. Wird von einer Ansicht der Finanzverwaltung bei Abgabe einer Steuererklärung abgewichen, empfiehlt sich erst recht ein Begleitschreiben zur Offenlegung dieser Abweichung. In der Praxis kann sonst im Einzelfall nach Ansicht der Verwaltung die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens drohen. Unsere Steueranwälte kennen hinreichend Fälle, in denen sie nachträglich für den Mandanten wieder einen „Deckel“ für diese Verfahren finden mussten.
Unsere Steueranwälte kennen aus der Praxis die Fälle, in denen eine Prüfung droht. Diese kann besonders in folgenden Fällen folgen, wenn das Finanzamt die Fragen nicht vom Schreibtisch aus klären kann:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsschlüsse, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zu Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.
In der Praxis zeigte sich in manchen Fällen, dass unsere Steueranwälte bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten. In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese z.B. aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer. Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfehlen wir, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7% oder 19%) geprüft.
Insofern prüft das Finanzamt z.B. den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hier können sich Differenzen ergeben, z.B. wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.
Innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG können geprüft werden. Auch hier wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Insofern gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG können streitig werden.
Hinweis: Bereits bei Abgabe der Steuererklärung sollte für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein. Dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal streitig werden könnte. Ggf. können bereits der Steuererklärung geeignete Anlagen beigefügt werden.
Der Prüfer wird besonders bei innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen oder Vermittlungsumsätzen prüfen, ob sich der Leistungsort in Deutschland befindet. Sollte der Leistungsort zutreffend im Ausland liegen, kann der Prüfer eine Kontrollmitteilung für das ausländische Finanzamt versenden. Der Geschäftspartner kann hierdurch überprüft werden.
Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.
Bei der Vorbereitung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung sollte ein Unternehmen neben seinen Pflichten auch seine Rechte kennen. Auch ist ein überzeugender Umgang mit dem Finanzamt geboten. Nur so kann das Unternehmen vorbeugen, dass aus einer „kleinen Mücke“ zu Unrecht ein „großer Elefant“ wird, der erst in einem langwierigen Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Verfahren wieder geklärt wird. Hier bietet sich eine Erstberatung an. Steueranwälte von LHP haben aus der Praxis die Erfahrung, gemeinsam mit dem Unternehmen (und ggf. seinem Steuerberater) eine Prüfung vorzubereiten und effektiv zu begleiten.
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