Rechtsberatung, Rechtsschutz und Verteidigung durch den Fachanwalt für Steuerrecht: In der Öffentlichkeit ist für die meisten Betroffenen und ihre Steuerberater weithin unbekannt, wie dem Mandanten der größtmögliche Rechtsschutz für ein während einer Betriebsprüfung eingeleitetes Steuerstrafverfahren zu gewähren ist.
Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass während einer laufenden Betriebsprüfung auf Veranlassung der Betriebsprüfer jederzeit ein Steuerstrafverfahren wegen einer vermuteten Steuerhinterziehung eröffnet werden kann. Von dieser Möglichkeit wird nicht zuletzt aufgrund der geltenden verwaltungsinternen Anweisungen in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) zunehmend Gebrauch gemacht. So wird der Betriebsprüfer nach § 10 BpO verpflichtet, die für die Steuerstraftat zuständige Stelle (i.d.R. die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Steuerfahndung) unverzüglich zu unterrichten, wenn sich während einer Betriebsprüfung ein Anfangsverdacht für eine Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO) ergibt, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt (§ 386 AO). Ausreichend für die Einleitung eines solchen Steuerstrafverfahrens ist also schon die bloße Möglichkeit (Anfangsverdacht), dass eine Steuerstraftat vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Verdacht aufgrund der durch die Betriebsprüfung zu wertenden Unterlagen nicht gegen Steuerpflichtigen selbst, sondern gegen einen Dritten richtet (§ 10 Abs. 1 BpO).
LHP Rechtsanwälte informieren zu Rechten und Pflichten des Betriebsprüfers, steuerliche Mitwirkungspflicht sowie Maßnahmenempfehlungen nach der Einleitung des Verfahrens. Hinweise zur Akteneinsicht durch den Steueranwalt nach Eröffnung des Strafverfahrens.
LHP Rechtsanwälte und Steuerberater
Nicht nur weil Ermittlungsmaßnahmen eines Finanzbeamten ambivalenten Charakter haben können: Unsere Erfahrung als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Steuerberater kommt Ihnen auf jeden Fall zugute bei der der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens während der Betriebsprüfung.
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