Der Umfang einer Außenprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, auf einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auf bestimmte Sachverhalte beziehen: Bei einer Beschränkung auf die Lohnsteuer nennt man die Prüfung Lohnsteuer-Außenprüfung, bei einer Beschränkung auf die Umsatzsteuer heißt diese Umsatzsteuer-Sonderprüfung. In der Außenprüfung sind alle Sachverhalte zuungunsten sowie zugunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln und steuerlich zu prüfen. Ziel ist es, dass die Steuergesetze gleichmäßig angewendet werden. LHP Rechtsanwälte bieten als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater Rechtsberatung, Steuerberatung und Rechtsvertretung vor, während und nach Außenprüfungen sowie Rechts- und Steuerberatung zum Thema Tax Compliance zur Vermeidung von Haft- und Strafrisiken im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichten.
Mit einer Außenprüfung sollen die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ermittelt bzw. überprüft werden. LHP Rechtsanwälte bieten umfassende Rechtshilfe und Steuerberatung bei Außenprüfungen u.a. als Rechtsanwalt, Fachanwalt Steuerrecht, Steuerberater in Köln und Zürich.
Von den Außenprüfungen sind die Nachschauen zu unterscheiden. Eine Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) und ein Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) werden ohne Betriebsprüfungsanordnung spontan vor Ort vorgenommen und finden zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Werden Unregelmäßigkeiten aufgedeckt, kann eine Nachschau nahtlos zu einer Außenprüfung werden. Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist dann nicht mehr notwendig. Der Außenprüfer hat auf den Übergang von der Nachschau zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen und den Prüfungsumfang festzulegen.
Im Rahmen einer Außenprüfung hat der Steuerpflichtige verschiedene Pflichten und Rechte. Aus wichtigen Gründen kann der Beginn einer Außenprüfung gemäß § 197 Abs. 2 AO hinausgeschoben werden. Der Außenprüfer wird sich zum Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Dienstausweises (§ 198 AO) ausweisen. Die Prüfung beginnt in dem Moment, in dem der Außenprüfer seine erste konkrete Ermittlungshandlung vornimmt. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung verpflichtet. Dem Außenprüfer sind ein geeigneter Raum und die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 AO). Außerdem sind ihm die Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vorzulegen. der Steuerpflichtige hat die Erläuterungen vorzunehmen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen notwendig sind.
Mittlerweile sind sogenannte digitale Betriebsprüfungen üblich. Seit Januar 2002 sind Unternehmen verpflichtet ihre steuerrelevanten Daten zu archivieren und müssen diese bei Betriebsprüfungen jederzeit elektronisch zur Verfügung stellen. Die Anwendungsregeln zur Umsetzung der Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungssysteme der Unternehmen sind in der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) geregelt.
Weichen die Prüfungsergebnisse des Außenprüfers von den bisher festgesetzten Besteuerungsgrundlagen ab, haben Steuerpflichtige das Recht auf eine Schlussbesprechung zur Erläuterung der Prüfungsfeststellungen (§ 201 AO). Der Steuerpflichtige erhält über das Prüfungsergebnis einen Prüfungsbericht. Auf Antrag wird der Prüfungsbericht auch vor der steuerlichen Auswertung übersendet, damit der Steuerpflichtige die Gelegenheit hat, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. Rechtsbehelfe können gegen den Prüfungsbericht nicht eingelegt werden. Die Rechtsbehelfe können nur gegen die im Anschluss geänderten Steuerbescheide erhoben werden. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, ist dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Wird eine abgekürzte Außenprüfung i.S.d. § 203 AO durchgeführt, findet eine Schlussbesprechung nicht statt. In diesem Fall werden die steuerlichen Prüfungsfeststellungen in den geänderten Steuerbescheiden mitgeteilt. LHP Rechtsanwälte empfehlen bei einer Außenprüfung genau auf den Ablauf der Prüfung zu achten. Entsteht für den Außenprüfer der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, so darf bezüglich dieses Sachverhaltes der Prüfer die Außenprüfung nur dann fortführen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 397 AO). Ab diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nicht mehr zur Mitwirkung bei der Ermittlung der strafrechtlich befangenen Sachverhalte zwingen (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO). Trotzdem können steuerlich nachteilige Folgen aus der Verweigerung der Mitwirkung, wie beispielsweise die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, gezogen werden (162 AO).
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